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LAG Niedersachen: Anbindung des digitalen Mitarbeiterpostfachs an das Personalabrechnungs- und Informationssystem über eine Schnittstelle ist mitbestimmungspflichtig nach § 87 I Nr.6 BetrVG

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 10. Februar 2026 (Az.: 9 Sa 575/23) in einem Rechtsstreit um die Erteilung von Entgeltabrechnungen des Gehaltes der Klägerin und zur Verfügungstellung über das digitale Mitarbeiterpostfach. Dabei äußert sich das Gericht unter anderem auch zu der Frage der Mitbestimmung. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils aus:

„…Das digitale Mitarbeiterpostfach ist Bestandteil einer technischen Einrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und bedarf vor Einführung und Nutzung der vorherigen Zustimmung durch das zuständige Betriebsratsgremium. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat mitzustimmen bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Das Mitbestimmungsrecht beschränkt sich nicht auf die Einführung und Anwendung einer solchen technischen Einrichtung, sondern erstreckt sich auch auf deren Änderung (BAG vom 28.01.2025, aaO. Rn. 28 m. w. N.). Bei dem Personalabrechnungs- und Informationssystem PAISY handelt es sich um eine solche technische Einrichtung. Die Anbindung des digitalen Mitarbeiterpostfachs an das Personalabrechnungs- und Informationssystem über eine Schnittstelle stellt eine Erweiterung der technischen Einrichtung dar und ist demzufolge mitbestimmungspflichtig. Dementsprechend hat die Beklagte auch eine Betriebsvereinbarung über die Anwendung des digitalen Mitarbeiterpostfachs geschlossen…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West