So das Gericht in seinem Urteil vom 26. März 2026 (Az.: C‑412/24) in einem Vorabentscheidungsersuchen eines französischen Gerichts. Eine Markenanmeldung, die die Jahreszahl „1717“ beinhaltete, erfolgte durch eine im Jahr 2009 gegründetes Unternehmen. Gegen dies Markenanmeldung und nachfolgende Eintragung der Marke war ein Mitbewerber des Markenanmelders im Nichtigkeitsverfahren vorgegangen und hatte sein Begehren unter anderem mit dem Argument begründet, dass hier durch die Jahreszahl des unter der Markenanmeldung genannten Waren aus dem Bereich Waffen und Lederzubehör ein besonderes Prestige zugeschrieben werde, dass nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Der EuGH sieht in der Entscheidung keinen Ausschluss einer bestehenden Täuschungsmöglichkeit der angesprochenen Verkehrskreise in Form von Verbrauchern, die entsprechende Warne kaufen würden, und führt dazu in Rn. 28 bsi 31 der Entscheidung aus:
„…Allerdings hat dieses Gericht, wie aus Rn. 20 des vorliegenden Urteils hervorgeht, auch festgestellt, dass diese Waren zum Luxuslederwarensektor gehörten, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angegriffenen Marken so wahrnähmen, dass sie für ihren Inhaber zu Unrecht beanspruchten, dass dieser seit mehreren Jahrhunderten in diesem Sektor tätig sei, und dass die dadurch vermittelten fehlerhaften Informationen die Kaufentscheidung der Verbraucher in Bezug auf mit einer dieser Marken versehenen Waren beeinflussen könne, da die Verbraucher, die Luxuslederwaren kauften, der Geschichte und dem Alter des Unternehmens, das sie vermarkte, eine Bedeutung beimäßen.
Wie der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, kann die Aufnahme einer Zahl in eine Marke, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Gründungsjahr des Unternehmens wahrgenommen wird, gegebenenfalls auf ein besonderes Know-how anspielen, das die Qualität der mit dieser Marke gekennzeichneten Ware garantiert und zu ihrem Prestigecharakter beiträgt. Da die Beschaffenheit der Ware eines der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 beispielhaft genannten Merkmale ist und sich diese Beschaffenheit bzw. Qualität bei Luxuswaren auch aus dem Prestigecharakter der Ware ergeben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Copad, C‑59/08, EU:C:2009:260, Rn. 24), lässt sich das Vorliegen einer tatsächlichen Irreführung des Publikums oder einer hinreichend schwerwiegenden Gefahr einer solchen im Sinne dieser Bestimmung feststellen, wenn ein solches langjähriges Know-how und folglich die damit verbundene Qualitätsgarantie oder der daraus abgeleitete Prestigecharakter nicht bestehen.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Licht aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob die in den Marken, deren Nichtigerklärung beantragt wird, angegebene Zahl von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Gründungsjahr des Unternehmens wahrgenommen wird und auf ein besonderes Know-how anspielt, wie ein langjähriges Know-how, das der Ware, für die die Marke eingetragen ist, eine Qualitätsgarantie und Prestigecharakter verleiht. In diesem Zusammenhang hat das nationale Gericht jede der Marken in ihrer Gesamtheit zu prüfen und dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass sie neben der Zahl 1717 den Begriff „Paris“ enthalten und welche Botschaft sie den maßgeblichen Verkehrskreisen vermitteln.
Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 dahin auszulegen ist, dass, wenn eine Marke eine Zahl enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf das Gründungsjahr des Unternehmens wahrgenommen werden kann, und durch das lange Zurückliegen dieses Jahres auf ein langjähriges Know-how anspielt, das den Waren, für die die Marke eingetragen ist, eine Qualitätsgarantie und Prestigecharakter verleiht, obwohl ein solches langjähriges Know-how nicht besteht, daraus geschlossen werden kann, dass diese Marke im Sinne dieser Bestimmung geeignet ist, das Publikum zu täuschen….“
Letztendlich muss das Gericht in Frankreich nunmehr mit diesen Vorgaben eine Entscheidung über die Markenanmeldung bzw. Marke im Nichtigkeitsverfahren treffen.
Im deutschen Recht gibt es eine zum französischen Recht gleichgelagerte Vorschrift in § 8 II Nr.2 MarkenG, die ebenfalls auch den gleichen eu-rechtlichen Vorgaben basiert.
