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LAG Hessen: Umstand der Bekanntgabe einer anstehenden Kündigung ohne Rechtsgrundlage kann einen Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO auslösen

Allerdings muss dann der Kläger auch einen Anspruch darlegen und beweisen. So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 7. November 2025 (Az.: 10 SLa 336/25) in einem Rechtsstreit, in dem mehrere Kündigungen und auch andere Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis streitig waren. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus:

„…Begründet wird der Anspruch damit, dass die Beklagte mit der Offenlegung der Kündigungsabsicht gegenüber Mitarbeitenden und „Büronachbarn“ gravierend gegen die Vorgaben der DS-GVO verstoßen habe. Es gäbe keinen Grund dafür, gegenüber den Mitarbeitenden Herrn C und Herrn D oder einem „Büronachbarn“ Herrn H die Kündigungsabsicht zu kommunizieren.

Zugunsten des Klägers wird insoweit unterstellt, dass der Umstand, dass ein Arbeitnehmer demnächst zur Kündigung ansteht, für diesen ein personenbezogenes Datum darstellt und dass ein Rechtfertigungsgrund für die Offenbarung dieses Datums nach Art. 6 DS-GVO jedenfalls nicht in Bezug auf den „Büronachbarn“ H gegeben war.

Anspruchsvoraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist jedoch stets, dass bei dem Betroffenen auch tatsächlich ein Schaden eingetreten ist. Dies gilt auch für einen immateriellen Schaden, der gleichfalls von Art. 82 DS-GVO umfasst ist. Nach der Rspr. des EuGH gilt, dass der bloße Verstoß gegen diese Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zu begründen. Das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen „Schadens“, eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieser Verordnung sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß stellen die drei erforderlichen und ausreichenden kumulativen Voraussetzungen für diesen Schadensersatzanspruch dar. Somit muss die betroffene Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Verstoß gegen diese Verordnung nachweisen, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß tatsächlich ein solcher Schaden entstanden ist (EuGH 4. September 2025 – C-655/23 – Rn. 56, NZA 2025, 1451 [IP/Quirin Privatbank AG]; BGH 28. Januar 2025 – VI ZR 109/23 – Rn. 12, NJW 2025, 1060).

Mit anderen Worten begründet der bloße Datenschutzverstoß noch keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Kläger hat im vorliegenden Fall allerdings nicht ansatzweise vorgetragen, dass ihm durch die entsprechende Äußerungen des Geschäftsführers ein materieller Schaden oder ein immaterieller Schaden entstanden sei…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West