Du betrachtest gerade OLG Zweibrücken: Wenn ein Makler in die Wohnung oder Haus gelassen wird, um Fotos für ein Exposé zu erstellen, ist die eine ausreichende Einwilligung nach Art. 6 I lit a.) DSGVO für die Erstellung und Veröffentlichung der Fotos aus datenschutzrechtlicher Sicht
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OLG Zweibrücken: Wenn ein Makler in die Wohnung oder Haus gelassen wird, um Fotos für ein Exposé zu erstellen, ist die eine ausreichende Einwilligung nach Art. 6 I lit a.) DSGVO für die Erstellung und Veröffentlichung der Fotos aus datenschutzrechtlicher Sicht

So das Gericht in seinem Urteil vom 9. Dezember 2025 (Az.: 5 U 82/24) in einem Rechtsstreit mit verschiedenen geltend gemachten Ansprüchen mit Bezug zur DSGVO. Das Berufungsgericht bestätigte unter anderem die Vorinstanz in deren Rechtsansicht, dass kein Anspruch aus Art. 82 DSGVO. Dazu führt es unter anderem in den Entscheidungsgründen des Urteils aus:

„…Der Senat folgt insoweit der ausführlich begründeten Rechtsauffassung der Kammer, wonach von einer zunächst wirksamen Einwilligung der Kläger in die Fertigung der streitgegenständlichen Aufnahmen zur Fertigung eines Verkaufsexposés sowie in deren Veröffentlichung im Internet auf Plattformen für Immobilienangeboten auszugehen ist und der Beklagten lediglich ein – für den behaupteten Schaden (Gefühl, „demaskiert“ worden zu sein) nicht kausaler – Verstoß gegen die Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung (Art. 7 Abs. 3 Satz 3 DSGVO) zur Last zu legen ist.

Eine solche Einwilligung liegt bereits nach den eigenen Bekundungen der Kläger vor. „Einwilligung“ der betroffenen Person ist jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist (Art. 4 Ziff. 11 DSGVO). Hierbei ist den Klägern zwar zuzugestehen, dass die Wirksamkeit der Einwilligung nach dem hier allein in Betracht kommenden Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO eine Einwilligung in die Datenverarbeitung für einen oder mehrere bestimmte Zwecke voraussetzt. Die Kläger haben jedoch, indem sie die Mitarbeiter der Beklagten in Kenntnis des Umstands, dass die Aufnahmen für den Verkauf des Anwesens gedacht waren, Lichtbilder haben fertigen lassen, zweifelsfrei zu verstehen gegeben, dass diese Lichtbilder Dritten zum Zwecke des Verkaufs – üblicherweise in einem Exposé, was sowohl die branchenübliche Veröffentlichung in Anzeigenportalen wie auch die ebenfalls übliche Überlassung in Papierform, mit beidem mussten die Kläger zum Zeitpunkt der Fertigung der Aufnahmen rechnen – zur Verfügung gestellt werden dürfen. Jedenfalls hierin – und in die damit notwendigerweise verbundene Speicherung der digitalen Aufnahmen – haben die Kläger eingewilligt.

Aufgrund dieser (konkludenten) Einwilligung in diese Verarbeitungsform ist es unschädlich, dass (möglicherweise) keine nähere Aufklärung über die Verarbeitungszwecke stattgefunden hat. Daher kommt es auch auf die von der Berufung behaupteten Widersprüche in den Zeugenaussagen hinsichtlich des Zeitpunkts und des näheren Inhalts der Aufklärung nicht an. Die Auffassung der Kläger, die Einwilligung nach der DSGVO müsse ausdrücklich erfolgen, widerspricht dem Wortlaut der Verordnung, vielmehr muss sie (lediglich) eindeutig sein. Dies war bei lebensnaher Betrachtung – wie dargelegt – der Fall (vgl. auch LGU 7 unten)…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West