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BGH: AGB-Klausel eines Telekommunikationsvertrag für Glasfaseranschluss, dass Mindestlaufzeit des Vertrages mit Freischaltung des Anschlusses beginnt, verstößt gegen §§ 307,309 Nr.9a BGB

So das Gericht in seinem Urteil vom 8. Januar 2026 (Az.: III ZR 8/25) in einem Verfahren, in dem unter anderem ein Unterlassungsanspruch nach dem UKlaG durch einen qualifizierten Verbraucherverband geltend gemacht worden. Das Gericht sieht dabei einen Verstoß gegen § 309 Nr.9a BGB sowie § 307 BGB. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem:

„…Die beanstandete Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB, weil sie dazu führen kann, dass die Laufzeit eines Vertrages 24 Monate überschreitet. Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, dass die Laufzeit im Sinne des § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB mit Vertragsschluss beginnt (vgl. Senat, Urteile vom 10. Juli 2025 – III ZR 61/24, CR 2025, 549 Rn. 26 und vom 12. März 2009 – III ZR 142/08, NJW 2009, 1738 Rn. 21; BGH, Urteile vom 17. März 1993 – VIII ZR 180/92, BGHZ 122, 63, 67 und vom 12. Dezember 2012 – VIII ZR 14/12, NJW 2013, 926 Rn. 22). Dem in der angegriffenen Klausel als „Laufzeit“ vorgesehenen Zeitraum ist daher die Zeit zwischen Vertragsschluss und Herstellung und/oder Freischaltung des Anschlusses hinzuzurechnen. Dies wird bei einer vereinbarten Laufzeit von 24 Monaten zwangsläufig zu einer 24 Monate überschreitenden Gesamtlaufzeit führen. Letzteres ist aber auch im Fall der Vereinbarung einer Laufzeit von nur zwölf Monaten, auf den die Klausel ebenfalls anwendbar ist, nicht ausgeschlossen. Unerheblich ist, ob die Klausel, die insoweit nicht unterscheidet, bei Abschluss eines Erstvertrags oder einer Vertragsverlängerung zur Verwendung gelangt (vgl. für § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG Senat, Urteil vom 10. Juli 2025 aaO Rn. 32 ff)…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West