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AG Düsseldorf: Vernetzung in Sozialem Netzwerk rechtfertigt nicht Versendung von E-Mail-Werbung außerhalb des Netzwerkes, wenn keine ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt von Werbung per E-Mail vorliegt

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 20. November 2025 (Az.: 23 C 120/25) in einem Rechtsstreit rund um die Versendung von Werbung per E-Mail. In dem Klageverfahren war unter anderem ein Anspruch auf Unterlassung weiterer E-Mail-Werbung aufgrund eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 I BGB geltend gemacht worden. Das Gericht sprach den Anspruch zu und sah unter anderem in einer Vernetzung in einem sozialen Netzwerk keine Einwilligung in den Erhalt der Werbung per E-Mail. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Der Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist auch im Übrigen rechtswidrig.

Die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien geht zulasten des Beklagten aus, wie sich aus der Wertung des § 7 Abs. 2 UWG ergibt. Das Interesse der Klägerin überwiegt das Interesse des Beklagten, der Klägerin Werbung mit elektronischer Post ohne ihr Einverständnis zuzuleiten. Der Schutz der geschäftlichen Sphäre, so auch die Ungestörtheit der Betriebsabläufe, ist vorrangig gegenüber dem ökonomischen Interessen von anderen Gewerbetreibenden. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Klägerin auf sozialen Netzwerken präsentiert und verknüpft. Unstreitig erfolgte die Werbung nicht über das soziale Netzwerk, sondern mittels eines anderen Kommunikationsweges – nämlich der E-Mail. Dass die Präsentation auf sozialen Netzwerken den Eingriff in die Betriebsabläufe durch die ungewollte Werbung auf einem anderen Kommunikationskanal weniger intensiv macht, ist nicht ersichtlich…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West