So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 20. August 2025 (Az.: 5 O 11/24) in einem Rechtsstreit, in dem unter anderem auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht worden war. Das Gericht begründet unter anderem wie folgt:
„…Hingegen wirkten sich die anderen das Schmerzensgeld bestimmenden Faktoren erhöhend aus. Zwar ermöglicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die DSGVO ausschließlich einen Schadensersatz zum Zwecke des Ausgleichs, nicht auch zur Genugtuung, gleichwohl gilt diese Einschränkung nicht für einen Schmerzensgeldanspruch nach den nationalen Vorschriften wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daher konnte die Kammer berücksichtigen, dass die Beklagte diese umfassende Datenerhebung bewusst – das heißt vorsätzlich – ausführt. Sie entwickelte die „…“ und hat sie inzwischen auf einem breiten Anwendungsfeld zum Einsatz gebracht. Selbst unter dem Eindruck bereits verhängter Bußgelder in erheblicher Größenordnung ist eine Veränderung bei den Geschäftspraktiken der Beklagte nicht erkennbar. Insbesondere das prozessuale (Vortrags)Verhalten in diesem – und in vergleichbaren Prozessen – offenbaren eine fast gleichgültige Haltung gegenüber dem Anspruch anderer auf angemessene Datenkontrolle und angemessenen Datenschutz. Aufgrund der finanziellen Ressourcen der Beklagten, die auch aus den gegen sie verhängten Bußgeldbeträgen deutlich werden, musste das Schmerzensgeld eine für die Beklagte spürbare Größenordnung erreichen (Genugtuungsfunktion).
Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer im Rahmen des ihr nach § 287 ZPO eingeräumten (besonderen) tatrichterlichen Ermessens einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 1.000,00 EUR für erforderlich, angemessen aber auch ausreichend. Soweit bereits andere Landgericht weitaus höhere Schmerzensgeldbeträge bei dieser Sachverhaltskonstellation ausgeurteilt haben (vgl. LG Ellwangen, Urteil vom 09.04.2025 = GRUR-RS 2025, 16870 – 10.000,00 EUR; LG Leipzig, Urteil vom 04.07.2025 = GRUR-RS 2025, 15264 – 5.000,00 EUR), sind die dortigen Erwägungen zwar nachvollziehbar gleichwohl rechtfertigen sie nach Auffassung der hiesigen Kammer einen solchen Schmerzensgeldbetrag nicht. Insbesondere zielt das Schmerzensgeld in Deutschland nur auf einen Ausgleich und eine Genugtuung ab – ein strafender Charakter, mit dem der Schädiger über die Höhe sanktioniert werden soll, ist der hiesigen Rechtsordnung im Rahmen des Schmerzensgeldes fremd. Bei Schmerzensgeldbeträgen in der von anderen Landgerichten ausgeurteilten Größenordnung von 5.000,00 EUR und darüber hinaus, wäre jedoch der strafende Charakter regelmäßig nicht nur nicht mehr von der Hand zu weisen, sondern vielmehr der bestimmende Faktor…“
Hinweis des Autors:
Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages ist dem Autor nicht bekannt, ob das Urteil rechtskräftig ist.
