So das Gericht in seinem Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az.: I ZR 115/25) in einem Rechtsstreit rund um einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, der sich auf die Informationen über den Zeitpunkt und die Höhe des Alt- und Neubeitrags für jede erfolgte Beitragsanpassung, über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen und Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs und über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen aus einer privaten Kranken- und Pflegversicherung bezog, die der Kläger abgeschlossen hatte. Diese Rechtsfrage wurde bisher in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Der BGH stellt in der oben genannten Entscheidung nunmehr Grundsätze fest. Er führt in den Entscheidungsgründen nach ausführlicher Darstellung der unterschiedlichen Ansichten in der Rechtsprechung unter anderem aus:
„…Wie dargelegt, muss sich eine Information, damit sie nach der Definition des Art. 4 Nr. 1 DSGVO ein personenbezogenes Datum darstellt, auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, wobei eine indirekte Identifizierbarkeit ausreicht. Es muss sich um eine Information „über“ eine Person handeln, was der Fall ist, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. oben Rn. 22 sowie die dortigen Nachweise). Der Umstand, dass eine Information einen Sachverhalt betrifft, der Auswirkungen auf eine bestimmte Person hat, reicht daher für die Annahme eines personenbezogenen Datums allein nicht aus. Vielmehr muss die Information aufgrund einer solchen Auswirkung (oder ihres Inhalts oder Zwecks) mit einer bestimmten Person in dem Sinne verknüpft sein, dass die Person auf Grundlage der Information identifiziert ist oder (direkt oder indirekt) identifiziert werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 24. November 2011 – C-70/10, Slg. 2022, I-11959 = ZUM 2012, 29 [juris Rn. 51] – Scarlet Extended; Urteil vom 11. November 2014 – C-212/13, NJW 2015,463 [juris Rn. 22] – Ryneš; Urteil vom 19. Oktober 2016 – C-582/14, NJW 2016, 3579 [juris Rn. 47 bis 49] – Breyer; Urteil vom 7. März 2024 – C-604/22, EuGRZ 2024, 111 [juris Rn. 37 bis 39] – IAB Europe/Gegevensbeschermingsautoriteit)…
Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann auch hinsichtlich der vom Kläger begehrten Informationen zum Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunft- und Zieltarifs und zum Zeitpunkt von Tarifbeendigungen eine Eigenschaft als personenbezogene Daten nicht bejaht werden.
(1) Soweit das Berufungsgericht zur Begründung seiner dahingehenden Bewertung darauf verweist, Tarifwechsel und Tarifbeendigungen seien von Vertragserklärungen des Versicherungsnehmers abhängig (vgl. auch OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 69]), greift dies zu kurz. Zwar sind Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen nach der zuvor (unter Rn. 23) wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, weil die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat. Allein daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass Informationen darüber, welche (rechtlichen oder tatsächlichen) Folgen sich aus entsprechenden Schreiben ergeben (hier: die auf einer Erklärung des Versicherten beruhende Tarifänderung), ihrerseits personenbezogene Daten sind. Etwaige Tarifänderungen stellen vielmehr eine aus der Sphäre des Versicherungsunternehmens stammende Reaktion auf die Erklärungen des Versicherungsnehmers dar. Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person unterfallen aber nach der zuvor (unter Rn. 23) dargestellten Rechtsprechung dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den hierfür maßgeblichen Kriterien enthalten.
(2) Die Eigenschaft der Informationen zu Tarifwechseln und Tarifbeendigungen als personenbezogene Daten kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (vgl. auch OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 69]) auch nicht ohne Weiteres daraus geschlossen werden, dass diese individuell und nicht einheitlich innerhalb einer Beobachtungseinheit geschehen. Die aus diesem Umstand gezogene Schlussfolgerung, eine Bestimmbarkeit der betroffenen Person anhand dieser Daten erscheine „nicht ausgeschlossen“, verbleibt im Unklaren und wird vom Berufungsgericht nicht näher begründet. Sie reicht daher ebenfalls für sich genommen nicht aus, um einen Personenbezug der begehrten Daten zu begründen…“
