Dies, so das Gericht in seiner Entscheidung vom 20. Februar 2025 (Az.: 30 W (pat) 801/23), kann z.B. dann der Fall sein, wenn die Farbgestaltung außergewöhnlich ist. Das Gericht wies die Beschwerde gegen eine Nichtigkeitsentscheidung des DPMA zu einem eingetragenen Design zurück. Es führt unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:
„…Zwar ist die Farbe eines Erzeugnisses ein Erscheinungsmerkmal unter mehreren (siehe § 1 Nr. 1 DesignG; vgl. auch Art. 3 a GGV); sie ist also nicht von vornherein gegenüber der Formgestaltung geringer zu gewichten. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an (vgl. BPatG 30 W (pat) 806/18, GRUR-RS 2021, 19134, Rn. 71 – pinke Radkappe). Ob sich aus einer (abweichenden) Farbgebung ein unterschiedlicher Gesamteindruck ergibt, hängt davon ab, ob die Farbigkeit den Gesamteindruck prägt oder nicht (BPatG, a. a. O., GRUR-RS 2021, 19134, Rn. 71 – pinke Radkappe). Eine besondere Farbgestaltung kann demnach je nach Fall allein schon genügen, um die Eigenart zu bejahen (Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmackmuster, 3. Aufl., Art. 6 Rn. 136, vgl. auch BGH GRUR 2011, 1112, 1116 Rn. 52 – Schreibgeräte, zu Kontrastfarben gegenüber einer einheitlichen Farbgebung), wofür es allerdings besonderer Umstände bedarf. Dafür kann beispielsweise sprechen, wenn die Farbgestaltung ungewöhnlich ist (vgl. BPatG 30 W (pat) 806/18, GRUR-RS 2021, 19134, Rn. 71 – pinke Radkappe) oder wenn sie besonders auf Erfordernisse abgestimmt ist (BPatG 30 W (pat) 806/18, GRUR-RS 2021, 19134, Rn. 72 – pinke Radkappe; Ruhl/Tolkmitt, ebenda, mwN).
bb. Liegen solche besonderen Umstände jedoch nicht vor, ist die Eigenart nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur regelmäßig zu verneinen, wenn sich ein Design mit prägenden Formmerkmalen von einem vorbekannten Muster – wie hier – nur in der Farbgebung unterscheidet (vgl. etwa EuG T 651/17, BeckRS 2018, 30 208 Rn. 47 – Farbspritzpistole; EuG GRUR-RS 2020, 3767 – Lebensmittelverpackungen [farbiger Deckel]; HABM [EUIPO] BK BeckRS 2009, 138845 Rn. 28 – Kinderwagen; HABM [EUIPO] BK BeckRS 2016, 127452 Rn. 43 – Inhalers; EUIPO BK BeckRS 2016, 127411 Rn. 31 -suitcases; EUIPO NA 9656 – Küchenmaschine; LG Frankfurt a. M. BeckRS 2018, 20 847 Rn. 23 – rote Bratpfanne; vgl. auch Jestaedt, in Jestaedt/Fink/Meiser, a. a. O., § 2 DesigG Rn. 75 und Art. 6 GGV Rn. 32; Ruhl/Tolkmitt, a. a. O., Art 6 Rn. 136 mwN). Zur Begründung wird zum einen darauf verwiesen, dass der informierte Benutzer in den meisten Fällen die Erwartung hat, ein Produkt in unterschiedlichen Farben erwerben zu können (EUIPO BK BeckRS 2016, 127411 Rn. 31 – suitcases; HABM [EUIPO] BK R 2427/2013-3 Rn. 48 – Schuhe; Jestaedt, in Jestaedt/Fink/Meiser, a.a. O., Art. 6 GGV Rn. 32). Darüber hinaus hat der Entwerfer wie dargelegt in der Farbwahl fast stets eine große Gestaltungsfreiheit, so dass die Wahl einer bestimmten – im konkreten Einzelfall nicht ungewöhnlichen oder besonders auf die Form oder die Erfordernisse des informierten Benutzers ausgerichteten – Farbgestaltung sich regelmäßig in der Schaffung eines banalen Unterschieds erschöpft und als solche nicht für die Bejahung der Eigenart ausreichen kann (vgl. Ruhl/Tolkmitt, a. a. O., Art. 6 GGV, Rn. 70, 136; siehe etwa auch HABM [EUIPO] BK BeckRS 2009, 138845 Rn. 28 – Kinderwagen: Farbgebung als „bloß banaler Unterschied“, „Bei – oft farbig gestalteten – Kinderwägen ist eine unterschiedliche Farbgestaltung nicht ungewöhnlich“). Derartige, nicht besonders ungewöhnliche oder besonders abgestimmte Farbmerkmale müssen daher untergewichtet werden. Auch wenn die sich gegenüberstehenden Designs bzw. Muster durch die unterschiedliche Farbgebung anders „aussehen“ mögen, ist dennoch derselbe Gesamteindruck anzunehmen und die designrechtliche Eigenart zu verneinen (Ruhl/Tolkmitt, a. a. O., Art. 6 GGV, Rn. 136)…“
