Das Gericht sieht in der Entscheidung vom 23. September 2025 (Az.: 6 UKl 2/25) in dieser Handlung keine Gegenleistung, für die ein Gesamtpreis anzugeben sei und daher auch die rechtlichen Vorgaben der §§ 312 Abs. 1a, 312c, 312d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB nicht einzuhalten seien. Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht und wies die Klage mit dem geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, der seitens eines qualifizierten Verbraucherverbandes geltend gemacht worden war, ab. Es führt zur Begründung in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:
„…Nach dem Wortlaut meint die Verbraucherrechterichtlinie mit dem Preis nur die Gegenleistung des Verbrauchers in Geld.
Zwar enthält die Verbraucherrechterichtlinie keine Legaldefinition, was unter dem Preis für die Leistung des Unternehmers zu verstehen ist. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Verbraucherrechterichtlinie durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union mit dem Ziel geändert wurde, Kohärenz zwischen dem Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie und der Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen herzustellen (Erwägungsgrund 32 der Richtlinie (EU) 2019/2161).
Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen enthält jedoch eine Legaldefinition des Preises. Danach ist unter einem „Preis“ Geld oder eine digitale Darstellung eines Werts, das bzw. die im Austausch für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen geschuldet wird, zu verstehen. Die Bereitstellung personenbezogener Daten durch den Verbraucher wird von dieser Definition nicht erfasst (vgl. BeckOGK/Fries, 1.5.2025, BGB § 327 Rn. 21, beck-online).
Danach leistet der Verbraucher nach dem Wortlaut der Verbraucherrechterichtlinie keinen Preis, wenn er dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt, zumal der Richtliniengeber und im Anschluss daran auch der nationale Gesetzgeber im Hinblick auf datenschutzrechtliche und grundrechtliche Bedenken des Europäischen Datenschutzbeauftragten (https://www.edps.europa.eu/sites/default/files/publication/17-03-14_opinion_digital_content_de.pdf, S. 9 ff.) bewusst davon abgesehen haben, die Hingabe von Daten mit einer vertraglichen Gegenleistung des Verbrauchers im Rechtssinne gleichzusetzen (vgl. BT-Drucks. 19/27653, Seite 40).
Folgerichtig nimmt der Richtliniengeber nicht an, dass der Verbraucher mit der Bereitstellung von Daten einen Preis zahlt, sondern unterscheidet bei den Regelungen zum Anwendungsbereich in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/770 und in Art. 3 Abs. 1 und 1a) der Verbraucherrechterichtlinie zwischen Verträgen, bei denen der Verbraucher einen Preis zahlt und Verträgen, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt.
Angesichts des Ziels des Richtliniengebers, Kohärenz zwischen beiden Richtlinien zu schaffen, ist nach dem Wortsinn unter dem Preis sowohl in der Richtlinie (EU) 2019/770 als auch in der Verbraucherrechterichtlinie folglich nur die Gegenleistung in Geld oder einer digitalen Darstellung eines Wertes zu verstehen (so auch BeckOK BGB/Martens, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 312 Rn. 9a, beck-online).
Entsprechend wird auch nach dem Wortlaut des Art. 6 Abs.1 e) der Verbraucherrechterichtlinie vorausgesetzt, dass der Preis und die Kosten wertmäßig in Geld bezifferte und damit berechenbare Größen sind, was für die Hingabe personenbezogener Daten nicht gilt…“
Auch einen Verstoß gegen Nr.20 des Anhangs zu § 3 III UWG verneinte das Gericht in seinem Urteil. Dazu führt es unter anderem folgendes aus:
„…Die Angabe in 4.1. der Nutzungsbedingungen, wonach die Teilnahme an Lidl Plus kostenlos ist, ist zutreffend, soweit sie zum Ausdruck bringt, dass keine Kosten im Sinne von Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB entstehen und bringt in zulässiger Weise zum Ausdruck – woran Lidl und die Verbraucher gleichermaßen ein Interesse haben –, dass die Verbraucher für die Nutzung der App und die erhofften Vorteile kein Geld bezahlen müssen.
Die Beklagte verschleiert durch die Bezeichnung ihres Angebots als kostenlos auch nicht, dass der Verbraucher eine Leistung in Form der Bereitstellung von personenbezogenen Daten erbringen muss. Die Teilnahme wird nicht bereits im Anmeldeprozess als kostenlos beworben. Dieser Hinweis taucht erst in den Teilnahmebedingungen auf und wird nur von denjenigen Verbrauchern zur Kenntnis genommen, die die Teilnahmebedingungen aufrufen. Wer die Nutzungsbedingungen liest, wird im unmittelbaren Anschluss an den Hinweis auf die Kostenlosigkeit durch die Ausführungen in 4.2. der Teilnahmebedingungen aber auch eingehend darüber unterrichtet, welche Daten erhoben und von der Beklagten verwendet werden. Beim verständigen Leser entsteht daher nicht der Eindruck, „kostenlos“ bedeute, dass ihn als Nutzer keinerlei Leistungspflichten treffen, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankäme, dass die Hingabe der Daten nicht ausdrücklich als Gegenleistung bezeichnet ist…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt wurde.