Generalanwalt am EuGH: Die Veröffentlichung des Namens eines jeden von einem Dopingverstoß betroffenen Berufssportlers auf einem Internetportal verstößt gegen die DSGVO

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So unter anderem die Ausführungen in den Schlussanträgen vom 25. September 2025 (Az.: C-474/24) in einem Vorabentscheidungsersuchen des OGH aus Österreich, dass mehrere Vorlagefragen an den EuGH in einem Rechtsstreit stellte. Dort klagen einige von Dopingverstößen betroffenen Berufssportler gegen die Veröffentlichung unter Klarnamen und der vorgeworfen bzw. erwiesenen Verstöße. Diese Veröffentlichung erfolgte aufgrund einer nationalen Rechtsvorschrift Der Generalanwalt sieht unter anderem in der nicht vorgesehenen Einzelfall- und Verhältnismäßigkeitsprüfung einen Verstoß gegen Art. 5 DSGVO. Dazu führt der Generalanwalt in de Rn. 179 und 180 seiner Ausführungen folgendes aus:

„…In Anbetracht dessen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und c und Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 DSGVO dahin auszulegen sind, dass sie einer den nationalen Anti-Doping-Organisationen auferlegten Verpflichtung entgegenstehen, personenbezogene Daten wie die Namen der wegen eines Dopingverstoßes sanktionierten Sportler, die Dauer der verhängten Sperre und ihre Gründe (insbesondere die Namen der verbotenen Substanz) zu veröffentlichen, wenn unter Berücksichtigung der konkreten Umstände das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Reichweite und die Dauer der Veröffentlichung, nicht oder nicht mehr erfüllt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

In Bezug auf die vierte Frage schlage ich dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die Art. 5 und 6 DSGVO im Licht aller Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des für die Verarbeitung Verantwortlichen so auszulegen sind, dass sie von diesem verlangen, vor der Verarbeitung der Daten eine Einzelfallabwägung der beteiligten Interessen vorzunehmen, wenn dies für eine im Einklang mit der DSGVO stehende Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist…“

Hinweis:

Ob der EuGH der Ansicht des Generalanwaltes in seiner Urteilsfindung folgen wird, bleibt abzuwarten.