OLG Nürnberg: Dringlichkeitsfrist in Wettbewerbssachen für die Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beträgt 1 Monat

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So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 19. August 2025 (Az.: 3 U 562/25 UWG) in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren. Das Gericht bejahte die Dringlichkeit zu Gunsten des Antragsstellers und führt zur Begründung in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Relevant ist hier insbesondere die sog. Selbstwiderlegung durch den Antragsteller, die gegeben ist, wenn er durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass ihm die Sache nicht so eilig ist (MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, UWG § 12 Rn. 76; MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 935 Rn. 18; Musielak/Voit/Huber, 20. Aufl. 2023, ZPO § 940 Rn. 4; G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 935 ZPO Rn. 12). Die Vermutung der Dringlichkeit ist dabei widerlegt, wenn der Antragsteller trotz Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes und der ihm drohenden Nachteile mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet, insbesondere den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht stellt, oder das Verfahren nicht zügig, sondern schleppend betreibt (MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, UWG § 12 Rn. 76). Der Senat sieht (ebenso wie zahlreiche andere Oberlandesgerichte, vgl. MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, UWG § 12 Rn. 85; G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 935 ZPO Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 13. August 2007 – 29 W 2073/07, NJOZ 2008, 4115 (4116)) die Zeitspanne, die zwischen Kenntniserlangung durch den Antragsteller und dem Verfügungsantrag liegen darf, in Wettbewerbssachen regelmäßig bei der Dauer von mehr als einem Monat als überschritten an. Diese Frist beginnt allerdings nach allgemeiner Auffassung erst zu laufen, wenn der Antragsteller zuverlässige Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß und der Person des Verletzers erlangt hat (MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, UWG § 12 Rn. 77, 78; OLG München, Beschluss vom 13. August 2007 – 29 W 2073/07, NJOZ 2008, 4115 (4116))….“