Dann wären Ansprüche auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht möglich. Dies äußert der Generalanwalt am EuGH in seinen Schlussanträgen vom 18. September 2025 (Az.: C‑526/24) in einem Vorabentscheidungsersuchen des LG Arnsberg.
Wegen des genannten Vorgehens kann unter Umständen bereits der erste Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO exzessiv im Sinne des Art. 12 V DSGVO sein und daher zurückgewiesen werden. Der Generalanwalt führt dazu unter anderem aus:
„…Mit Blick auf diese Annahme dürfte es sich meines Erachtens so verhalten, dass die betroffene Person nach Erteilung ihrer Einwilligung in die Verarbeitung ihrer Daten mit der Stellung eines Auskunftsantrags in Wirklichkeit weder eine Auskunft über diese Daten noch die Übermittlung der in Art. 15 DSGVO erwähnten Informationen wünscht, sondern die – für die betroffenen Personen a priori günstige – Ausgestaltung der sich aus der DSGVO ergebenden Rechte und Pflichten für andere Zwecke als den Schutz ihrer Daten instrumentalisieren möchte.
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die betroffene Person gerade die Absicht hat, den Verantwortlichen zur Ablehnung des Auskunftsantrags zu veranlassen, um von ihm die sofortige Zahlung einer Entschädigung zu verlangen, gegebenenfalls mit der Drohung, eine Schadenersatzklage zu erheben. Unter diesen Umständen wäre eine solche Absicht meiner Meinung nach missbräuchlich und sollte nicht durch die DSGVO geschützt werden. Die in den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses angeführten Beispiele für Missbrauchsfälle gehen ebenfalls in diese Richtung…“
Hinweis des Autors:
Der EuGH muss seine Entscheidung noch treffen.