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LG Traunstein: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO für Datenweitergabe eines Vertragsabschlusses von personenbezogenen Daten von Mobilfunkanbieter an Schufa, da Rechtsgrundlage des Art. 6 I lit f.)DSGVO erfüllt

So das Gericht in seinem Endurteil vom 8. August 2025 (Az.: 5 O 1095/24). Das Gericht sah die geltend gemachte Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses nach Art. 6 I lit.f) DSGVO als gegeben an und daher keinen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Dazu führt das Gericht in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Ein berücksichtigungsfähiges Interesse im Sinne Art. 6 Abs. 1 lit f. DSGVO liegt mit dem Ziel der Betrugsprävention vor.

Nach Erwägungsgrund 47 zur DSGVO ist der Begriff des berechtigten Interesses tendenziell weit zu verstehen. Die Betrugsprävention wird zudem ausdrücklich genannt und ist als berechtigtes Interesse anzuerkennen.

Zur Überzeugung des Gerichts hat die Beklagte auch nachgewiesen, dass die Datenübermittlung zur Betrugsprävention erfolgte.

Sowohl Zeuge C. als auch der Zeuge G. gaben, sichtlich um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht, an, dass mit der Datenübermittlung an die Schufa sowohl das Risiko der Beklagten als auch das Risiko des Kunden minimiert werde. Durch die Meldung werde ersichtlich, ob in betrügerischer Weise mehrere Mobilfunkverträge auf denselben Kunden innerhalb kurzer Zeit abgeschlossen werden und insoweit die Daten des Kunden mißbraucht werden oder der Kunde selbst Verträge abschließt, die seine Leistungsfähigkeit übersteigen…“

Hinweis des Autors:

Ob Berufung gegen das Urteil eingelegt wurde, ist dem Autor zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West