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OLG Naumburg: 100 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen Kontrollverlust über personenbezogene Daten nach deren Scraping aus sozialem Netzwerk

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 26.Juni 2025 (Az.: 9 U 88/23). Das Gericht wendet dabei die Rechtsprechung des BGH und führt in den Entscheidungsgründen dazu unter anderem aus:

„…Für die Bemessung eines Schadensersatzanspruches in Fällen wie dem vorliegenden orientiert sich der Senat an dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2024 (VI ZR 10/24, dort Rn. 92 ff., juris) und nicht an dem Urteil des EuGH vom 8. Januar 2025, T 354/22, weil dort eine Verletzung der DSGVO aufgrund einer Datenübermittlung durch die Kommission selbst und nicht durch ein Scraping von Dritten erfolgte und noch nicht einmal die Anspruchsnorm in jenem Verfahren mit der in dem vorliegenden Verfahren identisch war. Zudem handelte es sich bei der dem EuGH-Urteil zugrundeliegenden Datenübermittlung auch nicht um einen unkontrollierbaren Datenabfluss, sondern um die gezielte und datenschutzwidrige Übermittlung der IP-Adresse an bekannte Server der E.            Platform, Inc. in den USA ohne entsprechendes Sicherheitszertifikat. Insgesamt erachtet der Senat für den festgestellten bloßen Kontrollverlust allein der Telefonnummer und des Geschlechts als solchen einen immateriellen Schaden in Höhe von 100,00 EUR als angemessen (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 99, 100). Gegenteiliges ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2025 (VI ZR 183/22, juris), weil der dortige Lebenssachverhalt abweicht. Jedenfalls aber hat der Bundesgerichtshof in jenem Verfahren keine eigene Bemessung der Höhe eines Schadensersatzanspruches vorgenommen. Vielmehr hatte dort lediglich die Klagepartei Revision eingelegt und der Bundesgerichtshof hat lediglich ausgeführt, dass jedenfalls ein Anspruch über die vom dortigen Berufungsgericht zugesprochenen 500,00 EUR hinaus nicht in Betracht komme (a.a.O., Rn. 13). Darüber, ob nicht sogar dieser ausgeurteilte Betrag von 500,00 EUR zu hoch ausgefallen war, hatte der Bundesgerichtshof prozessual nicht zu befinden…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West