So das Gericht in seinem Beschluss vom 26. August 2025 (Az.: 18 W 677/25 Pre e) und damit sah das Gericht auch nicht die Anspruchsgrundlage des § 21 TDDDG als erfüllt an, da der E-Mail-Diensteanbieter nicht als Anbieter eines digitalen Dienstes im Sinne der Vorschrift anzusehen sei. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Die fehlende Anwendbarkeit des § 21 TDDDG auf die Beteiligte lässt sich auch auf einen sachlichen Grund stützen. Denn ihre Dienste wurden anders als die Dienste der Plattformbetreiberin vorliegend nicht zur Begehung der behaupteten Rechtsverletzung genutzt. Dies stellt aber einen entscheidenden Unterschied dar, da nur über dieses Kriterium die potenziell auskunftspflichtigen Diensteanbieter klar abgrenzbar bleiben. Die von der Antragstellerin begehrte „Kettenauskunft“ bis zum letzten Anbieter in der Kette, bei dem in den Bestandsdaten Name und Adresse der Person gespeichert sind, die wegen der Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden soll, würde den Kreis der auskunftspflichtigen Diensteanbieter erheblich erweitern.
Von einem derart weiten Kreis der Auskunftsverpflichteten geht auch der Gesetzgeber nicht aus, wie sich § 2 Abs. 1 des Diskussionsentwurfs des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Stärkung der privaten Rechtsverfolgung im Internet entnehmen lässt. In dieser Vorschrift ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass sich die Regelungen zur Auskunft über Daten nur auf Diensteanbieter beziehen, deren Dienste zur Begehung einer Rechtsverletzung genutzt wurden. Der Begründung des Entwurfs zu § 2 lässt sich nicht entnehmen, dass hiermit eine Einengung des Kreises der Auskunftsverpflichteten gegenüber den Regelungen des TDDDG vorgenommen werden soll (vgl. die Entwurfsbegründung zu § 2, Seite 27, abrufbar auf der Homepage des BMJV unter https://www.bmjv.de/…)…“
