So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 4. September 2025 (Az.: C‑655/23) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des BGH in einem Rechtsstreit, in dem es um Ansprüche aufgrund einer Fehlversendung einer Nachricht in einer Social Media Anwendung mit dem Inhalt von personenbezogenen Daten geht. Eine nationale Regelung sei aber möglich, die einen entsprechenden Anspruch begründen könne. Der EuGH führt in den Gründen der Entscheidung dazu unter anderem in den Rn.50-52 unter Bezugnahme auf bereits ergangene Rechtsprechung des EuGH aus:
„..Die Möglichkeit für die betroffene Person, Klage gegen den Verantwortlichen auf künftige Unterlassung eines Verstoßes gegen die materiellen Bestimmungen der DSGVO zu erheben, beeinträchtigt diese Ziele nicht, sondern kann vielmehr die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmungen verstärken und damit das mit dieser Verordnung angestrebte hohe Schutzniveau für die betroffenen Personen in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verbessern. Somit stehen die Bestimmungen von Kapitel VIII DSGVO einer nationalen Regelung, die der betroffenen Person eine solche Möglichkeit eines präventiven Rechtsbehelfs einräumt, nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Lindenapotheke, C‑21/23, EU:C:2024:846, Rn. 62 und 73).
Daraus folgt, dass die DSGVO dem nicht entgegensteht, dass ein Rechtsbehelf zur Erwirkung einer Anordnung, mit der eine etwaige Begehung eines Verstoßes gegen die materiellen Bestimmungen dieser Verordnung – insbesondere durch eine potenzielle Wiederholung einer unrechtmäßigen Verarbeitung – verhindert werden kann, nach den Bestimmungen des Rechts eines Mitgliedstaats, die vor dem angerufenen nationalen Gericht anwendbar wären, zur Verfügung steht.
Nach alledem ist auf die Fragen 1 bis 3 zu antworten, dass die Bestimmungen der DSGVO dahin auszulegen sind, dass sie zugunsten der von der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Person für den Fall, dass diese Person nicht die Löschung ihrer Daten beantragt, keinen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsehen, der es ihr ermöglicht, präventiv zu erwirken, dass dem Verantwortlichen auferlegt wird, künftig eine erneute unrechtmäßige Verarbeitung zu unterlassen. Allerdings hindern sie die Mitgliedstaaten nicht daran, einen solchen Rechtsbehelf in ihren jeweiligen Rechtsordnungen vorzusehen…“
