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OLG Dresden: auslösender Faktor für eine Beitragsanpassung bei einer privaten Krankenversicherung ist kein personenbezogenes Datum des Versicherten/Anschluss an BGH-Rechtsprechung

So die Ansicht des Gerichts in dem Beschluss vom 16. Juli 2025 (Az.: 4 U 1448/22), mit dem das Gericht eine Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil zurückweist. Das Gericht führt unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:

„…Der Anspruch auf Auskunft über die erteilten Nachträge, Versicherungsscheine und geeignete Unterlagen ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Dem Auskunftsanspruch steht nicht entgegen, wenn er zu anderen Zwecken als den in Satz 1 des 63. Erwägungsgrundes geltend gemacht wird (vgl. EuGH, Urteil vom 26.10.2023 – C – 307/22 – juris). Ebenso ist der zeitliche Anwendungsbereich der am 25.05.2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung eröffnet, weil das Auskunftsersuchen nach diesem Zeitpunkt angebracht wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2023 – C- 579/21, Rn 36 – juris). Gleichwohl besteht der Anspruch nicht, denn es handelt sich insoweit nicht um personenbezogene Daten. Die Begründungsschreiben nebst Anlagen und Nachträgen sind in ihrer Gesamtheit keine personenbezogene Daten. Wie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22 – juris) entschieden hat, folgt ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Ebenso verhält es sich mit den Nachträgen zum Versicherungsschein oder anderen „geeigneten Unterlagen“ mit Angaben zur Höhe der Beitragsanpassungen, die den Mitteilungen der Prämienerhöhungen beilagen; es handelt sich dabei jeweils nicht in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2024 – IV ZR 102/23, Rn 10 – juris). Vielmehr enthalten die einzelnen Teile (wie z.B. Anschreiben und Nachträge) jeweils einzelne personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, Rn 49 – juris). Der Kläger kann keine Kopie von geeigneten Unterlagen, Versicherungsscheinen und Nachträgen zu den Beitragserhöhungen verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, Rn 54 – juris). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 DSGVO den Gegenstand und den Anwendungsbereich des Auskunftsrechts festlege, Art. 15 Abs. 3 DSGVO die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C – 487/21 – juris). Daher könne Art. 15 DSGVO nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs. 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs.1 vorgesehene gewähre. Der Begriff „Kopie“ beziehe sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthalte. Die Kopie müsse daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung seien (vgl. EuGH aaO Rn. 32). Die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken könne sich dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich sei, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 41; vgl. BGH a.a.O.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger für die Verständlichkeit der Information auf die Vorlage der Nachträge angewiesen sein sollte…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West