So unter anderem das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 14. Juli 2025 (Az.: 4 U 98/25), mit dem das Gericht darauf hinwies, eine eingelegte Berufung zurückzuweisen. Das Gericht wendet dabei die Rechtsprechung des BGH und führt in den Entscheidungsgründen dazu unter anderem aus:
„…Für die Schadensschätzung ist insbesondere die etwaige Sensibilität der konkret betroffenen personenbezogenen Daten (vgl. Art. 9 Abs. 1 DSGVO) und deren typischerweise zweckgemäße Verwendung zu berücksichtigen. Weiter ist die Art des Kontrollverlusts (begrenzter/unbegrenzter Empfängerkreis), die Dauer des Kontrollverlusts und die Möglichkeit der Wiedererlangung der Kontrolle etwa durch Entfernung einer Veröffentlichung aus dem Internet (inkl. Archiven) oder Änderung des personenbezogenen Datums (z.B. Rufnummernwechsel; neue Kreditkartennummer) in den Blick zu nehmen. Als Anhalt für einen noch effektiven Ausgleich kann den Fällen, in denen die Wiedererlangung der Kontrolle mit verhältnismäßigem Aufwand möglich wäre, etwa der hypothetische Aufwand für die Wiedererlangung der Kontrolle (hier insbesondere eines Rufnummernwechsels) dienen. Im Urteil vom 18.11.2024 (a.a.O.) hat der BGH die Schätzung eines solchen Aufwands in einer Größenordnung von 100,- € für angemessen erachtet. Diesen Betrag hält der auch der Senat (vgl. a.a.O.) grundsätzlich für angemessen. Gleichwohl ist gegen die Bemessung des immateriellen Schadensersatzes durch das Landgericht mit 250,- € nach Auffassung des Senats nichts zu erinnern. Ist nach den Feststellungen des Gerichts – wie hier – allein ein Schaden in Form eines Kontrollverlusts an personenbezogenen Daten gegeben, weil weitere Schäden nicht nachgewiesen sind, hat der Tatrichter bei der Schätzung des Schadens insbesondere die etwaige Sensibilität der konkret betroffenen personenbezogenen Daten und deren typischerweise zweckgemäße Verwendung zu berücksichtigen. Weiter hat er die Art des Kontrollverlusts, die Dauer des Kontrollverlusts und die Möglichkeit der Wiedererlangung der Kontrolle etwa durch Entfernung einer Veröffentlichung aus dem Internet oder Änderung des personenbezogenen Datums in den Blick zu nehmen (BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 –, juris, Rn. 101)…“
Hinweis des Autors:
Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages ist dem Autor nicht bekannt, ob die Berufung zurückgewiesen oder zurückgenommen wurde.
