So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 17. Juli 2025 (Az.: III ZR 388/23) in einem Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale gegen den Betreiber einer Online-Datingplattform. Das Gericht führt zur Begründung in den Entscheidungsgründen, nach ausführlicher Darstellung der Ansichten in der Rechtsprechung und Literatur, unter anderem aus:
„…Höchstrichterlich bisher nicht entschieden ist, ob es sich auch dann um Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB handelt, wenn diese im Wesentlichen im Bereitstellen einer Online-Datenbank und in der Unterbreitung automatisiert generierter Partnervorschläge bestehen, ein persönlicher Kontakt zu dem Dienstleistungsverpflichteten oder einem seiner Mitarbeiter im Rahmen der Leistungserfüllung hingegen nicht vorgesehen ist. Der Senat konnte diese Frage in zwei Entscheidungen, die jeweils den Widerruf eines Online-Partnervermittlungsvertrags mit P. betrafen, dahinstehen lassen (Senat, Urteile vom 20. Mai 2021 – III ZR 126/19, NJW 2021, 3122 Rn. 30 und vom 17. Juni 2021 – III ZR 125/19, NJW-RR 2021, 1141 Rn. 26)… Die zweite Ansicht verdient den Vorzug. Das Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB setzt eine besondere persönliche Beziehung voraus, die bei einem Vertrag über die Nutzung eines Online-Partnervermittlungsportals der hier in Rede stehenden Art nicht vorliegt…Der Gesetzeswortlaut verlangt, dass die Dienste höherer Art „auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen“. Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers erfordert dieses besondere Vertrauen eine persönliche Beziehung zwischen den Parteien. Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dort insbesondere aus dem Protokoll der zweiten Lesung, wonach das Kündigungsrecht nur in Frage kommen soll, „wenn eine genau bestimmte Leistung den Gegenstand des Vertrages bildet, deren Ausführung eine besondere persönliche Beziehung zwischen dem Dienstleistenden und dem den Dienst in Anspruch Nehmenden voraussetzt. Dagegen soll das Kündigungsrecht ausgeschlossen sein, wenn die Ausführung des Dienstes nicht auf einem besonderen persönlichen Verhältnis der Parteien beruht“ […] (Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, II. Band, S. 913; RGZ 82, 285, 286 f)…“