So das Gericht in seinem Urteil vom 3.Juli 2025 (Az.: I ZR 226/24) in einem Rechtsstreit um Kaffeeprodukte, die in der Türkei in den Verkehr gebracht wurden und dann nach Deutschland importiert wurden. Diese waren mit einer geschützten Unionsmarke versehen. Das Gericht sah die geltend gemachten Ansprüche als gegeben an, da der Beklagte sich nicht auf die Erschöpfung der Markenrechte nach Art. 15 UMV berufen könne. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union tritt Erschöpfung nicht für solche Waren ein, die vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums unter dieser Marke in den Verkehr gebracht worden sind (zu Art. 7 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der Fassung des EWR-Abkommens vom 2. Mai 1992 vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 – C-355/96, Slg. 1998, I-4799 = GRUR Int. 1998, 695 [juris Rn. 26 und 31] – Silhouette International Schmied [Silhoütte]; Urteil vom 1. Juli 1999 – C-173/98, Slg. 1999, I-4103 = GRUR Int. 1999, 870 [juris Rn. 22] – Sebago und Maison Dubois [Sebago/Docksides]; Urteil vom 3. Juni 2010 – C-127/09, Slg. 2010, I-4965 = GRUR 2010, 723 [juris Rn. 30] – Coty Prestige Lancaster Group [Davidoff]). Durch die Klarstellung, dass das Inverkehrbringen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nicht sein Recht erschöpft, der ohne seine Zustimmung unternommenen Einfuhr dieser Waren zu widersprechen, hat der Unionsgesetzgeber dem Markeninhaber gestattet, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren im EWR zu kontrollieren (zu Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 13 Abs. 1 GMV vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 – C-129/17, GRUR 2018, 917 [juris Rn. 31] = WRP 2018, 1317 – Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe [MITSUBISHI]). c) Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt und ohne Rechtsfehler angenommen, dass im Streitfall das Inverkehrbringen von Kaffee unter der Klagemarke in der Türkei durch die Klägerin als Markeninhaberin oder mit ihrer Zustimmung nicht zu einer Erschöpfung ihrer Markenrechte nach der Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsmarkenverordnung geführt hat und dass die Klägerin deshalb Parallelimporten der Beklagten aus der Türkei nach Deutschland entgegentreten kann…“
Dem Beklagten verhalf auch nicht das Berufen auf Regelungen von Art. 21, Art. 22 Abs. 1 und Art. 29 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei und von Art. 5 und Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats.