So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 11.Juni 2025 (Az.: 4 U 56/23). In dem Gerichtsverfahren wurden durch den Kläger verschiedene Ansprüche geltend gemacht, unter anderem ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Das Gericht verneinte den Anspruch. Das Gericht wendet dabei die Rechtsprechung des BGH und führt in den Entscheidungsgründen dazu unter anderem aus:
„…Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im konkreten Fall nicht von einem entsprechenden Kontrollverlust der Klagepartei über die Mobilfunknummer und ihren Namen auszugehen.
Die Beklagte bestreitet einen Kontrollverlust und verweist dabei auf die Veröffentlichung des Namens, der Wohnanschrift und der Festnetz- und Mobilfunknummer der Klagepartei auf einer Internetseite von W…, für die die Klagepartei als Handelsvertreter tätig ist. Die Klagepartei hat hierzu in ihrer informatorischen Anhörung zwar angegeben, dass dieser Internetauftritt erst seit Mai 2021 existiere. Auch davor schon war die Klagepartei aber im Telefonbuch verzeichnet und sie konnte nicht ausschließen, dass dies auch mit ihrer Mobilfunknummer der Fall war. Zudem hat die Klagepartei bei ihrer Anhörung in erster Instanz angegeben, dass sie ihre Handynummer überall angebe, da sie diese auch geschäftlich nutze. Vor diesem Hintergrund steht nicht fest, dass die Klagepartei zum Zeitpunkt des Scraping-Vorfalls überhaupt noch die Kontrolle über ihre Mobilfunknummer hatte…“