So das Gericht in seinem Urteil vom 13.Mai 2025 (Az.: VI ZR 67/23), mit dem die Entscheidung des Rechtsstreits zur Neuverhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde. Der BGH sah entgegen dem Berufungsgericht den Vortrag des Klägers als ausreichend an, dass ein Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO möglich ist. Er führt unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:
„…Der Kläger hat hinsichtlich der negativen Folgen der von ihm beanstandeten SCHUFA-Meldung der Beklagten unter anderem ausgeführt, für seine berufliche Tätigkeit sei er auf Kreditkarten angewiesen, ohne die er insoweit praktisch handlungsunfähig sei. Aufgrund des negativen SCHUFA-Eintrages seien ihm jedoch die Kreditkarten gesperrt worden. Die von der D. Bank ausgesprochene Kreditkartenkündigung sei trotz Löschung des Negativeintrages aufrechterhalten worden. Im Rahmen eines bei der D. Bank erstellten eigenen Scorewertes zur Kreditwürdigkeit werde er aufgrund des negativen SCHUFA-Eintrages weiterhin als nicht ausreichend kreditwürdig beauskunftet. Der von ihm zunächst mit einem anderen Anbieter geschlossene Vertrag über eine neue Kreditkarte sei aufgrund einer Negativauskunft der D. Bank wieder gekündigt worden. Die ihm von der D. Bank angedrohte Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung hätte zur Fälligstellung von Verbindlichkeiten in Höhe von 67.000 € und zur Lohnpfändung geführt. Zwischen Eintragung und Löschung der Eintragung habe zudem das Scheitern einer Immobilienfinanzierung gedroht.
b) Mit diesem – vom Berufungsgericht als zutreffend unterstellten – Vortrag hat der Kläger den Eintritt eines immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Form einer Beeinträchtigung seiner Kreditwürdigkeit und damit seines (wirtschaftlichen) guten Rufes (vgl. ErwG 75 und 85 DSGVO) hinreichend dargelegt (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2025 – VI ZR 183/22, ZIP 2025, 518 Rn. 12). Anders als das Berufungsgericht offenbar annimmt, hat er nicht lediglich auf die abstrakte Geeignetheit der weitergegebenen Daten zur Herabsetzung seiner Kreditwürdigkeit und Erschwerung seiner Teilhabe am Wirtschaftsleben verwiesen, sondern insoweit mit dem Hinweis auf die Kündigung der Kreditkartenverträge und die Androhung der Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung durch die D. Bank konkrete negative Auswirkungen benannt, die seiner Behauptung nach auf die streitgegenständliche Meldung zurückzuführen sind…“