So das Gericht in seinem Urteil vom 27.Juni 2025 (Az.: 6 U 52/25). Das Gericht verneinte dabei unter andere, dass der Begriff „Dubai-Schokolade“ zu einem nicht geschützten Gattungsbegriff sich gewandelt habe. Dazu führt das Gericht unter anderem in der Begründung aus:
„…Ein nachträglicher Bedeutungswandel dahingehend, dass die Bezeichnung „Dubai Chocolate“ bzw. „Dubai Schokolade“ nunmehr nur noch als Gattungsbezeichnung verstanden wird, kann nicht festgestellt werden.
An die Umwandlung einer geographischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie liegt erst vor, wenn ein nur noch ganz unbeachtlicher Teil der Verkehrskreise in der Angabe einen Hinweis auf die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung sieht (BGH GRUR 2001, 420, 421 – SPA mwN; Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 126 Rn. 76 mwN). Die Bezugnahme auf einen „ganz unbeachtlichen Teil der Verkehrskreise“ bedeutet, dass es nicht ausreichend ist, wenn lediglich die Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise annimmt, es handele sich bei „Dubai“ um einen Hinweis auf eine bestimmte Zubereitungsart (BGH GRUR 1981, 71, 73 – Lübecker Marzipan: „nur“ 40% der Verbraucher sahen hierin eine Herkunftsangabe), vielmehr muss festzustellen bzw. glaubhaft gemacht sein, dass nur ein zu vernachlässigender Teil dieser Verkehrskreise von einer Herkunftsangabe ausgeht (vgl. Jehle GRUR 2025, 215, 220 m.w.N.). Dies entspricht dem u.a. durch die Entscheidung „Hollywood Duftschaumbad“ (BGH GRUR 1963, 482, 484) vorgezeichneten Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen Herkunftsangabe und Gattungs-bzw. Phantasiebezeichnung. Als Größenordnung zur Illustration mag dienen, dass in der Rechtsprechung ein Verständnis als Herkunftsangabe durch 16 % der angesprochenen Verbraucher noch nicht als ausreichend angesehen wurde, um eine Gattungsbezeichnung zu bejahen (BGH GRUR 1959, 365, 366 iVm 367 – Englisch-Lavendel). Überwiegend wird es als schädlich für eine Gattungsbezeichnung angesehen, wenn bei 10%-15% der angesprochenen Verbraucher noch die Vorstellung von einer Herkunftsangabe besteht (vgl. nur A. Nordemann, in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, a.a.O., § 126 Rn. 15). Die Beweislast für einen Bedeutungswandel zur Gattungsbezeichnung liegt beim Verletzer (Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 126 Rn. 78).
Gemessen hieran ist nach dem auch in diesem Zusammenhang maßgeblichen Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise trotz intensiver medialer Begleitung und einer Vielzahl von „Trittbrettfahrer“-Produkten auch derzeit nicht von einer bloßen Gattungsbezeichnung auszugehen. Diese Feststellung kann der Senat wiederum selbst treffen. Auf eine ohne demoskopisches Gutachten ohnehin nicht mögliche zahlenmäßige Festlegung des Teils der angesprochenen Verbraucher, die nach wie vor an eine Herkunftsangabe denken, kommt es im Streitfall nicht an, weil sich jedenfalls feststellen lässt, dass deren Zahl, wenn sie nicht bereits die Mehrheit bildet, jedenfalls nicht zu vernachlässigen ist…
Bei dieser Sachlage versteht der Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung als „Dubai-Schokolade“ auch dann im Sinne einer Herkunftsangabe, wenn man die zwischenzeitliche Berichterstattung über den vorliegenden Rechtsstreit bzw. entsprechende Parallelverfahren in die Betrachtung einbezieht und davon ausgeht, dass diese zumindest in Teilen einem relevanten Teil der angesprochenen Verkehrskreise zur Kenntnis gelangt ist. Denn diese Berichterstattung hat den Verbraucher nur dafür sensibilisiert, dass es Schokolade mit der Rezeptur Pistazien und Kadayif zwar auch mit anderen Ursprungsorten als Dubai geben mag. Hierdurch ist ihm jedoch zugleich bewusst, dass es nach wie vor Importeure wie den Antragsteller gibt, die Dubai-Schokolade aus Dubai, dem Ursprungsort der Rezeptur, beziehen. Auch der Beitrag aus dem Spiegel vom 18.03.2025 über das vorliegende Verfahren (S. 10 f. der Berufungserwiderung, Bl. 166 d.A.) thematisiert nur, dass es einen Streit über die Bezeichnung gab, was aber wiederum impliziert, dass insofern zwei Varianten (Dubai und „nicht Dubai“) existieren. Die von der Berufung unter Hinweis auf die schnelllebige Natur von auf Social Media „gehypten“ Produkten vertretene Auffassung, es liege bereits jetzt eine Gattungsbezeichnung vor (ebenso Wrage GRUR-Prax 2025, 3607 mit der These, Dubai Schokolade sei „der neue Toast Hawaii“), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht…“