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LG Frankfurt a.M.: Werbung für Hygieneprodukt mit Angaben zu Nachhaltigkeit mangels konkretem Produktbezug ist irreführend nach § 5 UWG

So das Gericht in seinem Urteil vom 18. Juni 2025 (Az.: 2-06 O 185/23) in einem wettbewerbsrechtlichen Klageverfahren zwischen zwei Mitbewerbern im Bereich des Marktsegments der Hygieneprodukte und Inkontinenzprodukte. Der beklagte Mitbewerber hatte auf seinen Produkten mit einer grafischen Darstellung geworben und dabei auf das unternehmensbezogene Nachhaltigkeitsprogramm verwiesen. Die Darstellung und die Angaben auf den Produkten sah das Gericht in der Gesamtheit als nicht ausreichend an, um einen Unterlassungsanspruch auf Basis von § 5 UWG und damit eine Irreführung abweisen zu können. Zur Begründung führt das Gericht unter anderem aus:

„…Die auf dem Produkt selbst angeführten Angaben genügen den oben darstellten Anforderungen inhaltlich nicht. Dort heißt es:

„Mit unserem X Protects Programm reduzieren wir bis 2030 Schritt für Schritt unseren CO2-Ausstoß in Europa um 50% – für einen besseren ökologischen Fußabdruck. X hat sich stets dafür eingesetzt, Menschen zu schützen. Es ist unsere Verantwortung, auch den Planeten zu schützen. Weitere Informationen auf X.de.”

Aus diesen Erläuterungen wird lediglich eine grobe Stoßrichtung deutlich und sie beziehen sich lediglich unspezifisch auf ein Programm, nicht aber konkret auf das angebotene Produkt. Es wird weder erläutert, von welchem CO2-Ausstoß (Umfang, Zeitpunkt des Bezugspunkts) die Beklagte ausgeht, noch welche konkreten Schritte bzw. Maßnahmen sie bisher ergriffen hat und welche sie noch ergreifen wird, um das ausgelobte Ziel zu erreichen. Für den Verbraucher ist es insoweit darüber hinaus wichtig, nicht nur das angepeilte Ziel, sondern auch den aktuellen Stand zu erfahren, weil es um die konkrete Kaufentscheidung für das betroffene Produkt zum Kaufzeitpunkt geht. Die Hinweise der Beklagten auf der Verpackung lassen insoweit offen, ob die Beklagte bisher überhaupt Schritte (und welche) ergriffen hat oder ob diese lediglich für die Zukunft geplant sind…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung Berufung eingelegt wurde.

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