So das Gericht in seinem Beschluss vom 16. Juni 2025 (Az.: 6 W 6/25 e) im Rahmen einer Beschwerde gegen die erstinstanzlich erfolgte Zurückweisung eines geltend gemachten Auskunftsanspruchs. Hintergrund waren Bewertungen auf einer Arbeitgeberbewertungsplattform, gegen die das durch die Bewertung betroffene Unternehmen gerichtlich vorgehen wollte. Zu diesem Zweck hatte dieses erst außergerichtlich und dann gerichtlich unter anderem die Herausgabe der Bestandsdaten der Personen gefordert, die die streitgegenständlichen Bewertungen vorgenommen hatten. Ein solche, auf die Herausgabe gerichteter, Anspruch besteht nach Ansicht des Gerichts nicht. Dabei bezieht sich das Gericht auch auf eine Entscheidung des BGH und führt unter anderem aus:
„…Ohne Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen ist eine Äußerung nur rechtswidrig oder gar strafbar, wenn sie sich als Schmähung oder Schmähkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenwürde darstellt. Eine Schmähung im verfassungsrechtlichen Sinn ist gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2021 – 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680 Rn. 29; Senatsbeschluss vom 17.12.2024 – 6 W 12/24 e, NJW-RR 2025, 614 Rn. 14.). Die Voraussetzungen einer Schmähung oder Schmähkritik liegen im Streitfall ersichtlich nicht vor. Der Bewerter beschränkt sich schon in der Rubrik „Vorgesetztenverhalten“ nicht auf eine Verächtlichmachung seiner Vorgesetzten. Vielmehr äußert er anhand eines konkreten Beispiels, dem „künstlichen Bremsen des Umsatzes“, weshalb er diese für „unfähig“ hält. Damit findet aber eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Verhalten der Vorgesetzten jedenfalls in Ansätzen statt. Darüber hinaus finden sich in der Bewertung in anderen Rubriken weitere Äußerungen, die fern jeglicher Schmähung sind.
c) Folglich ist für die beanstandete Äußerung eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die den betroffenen Rechtsgütern und Interessen drohen, vorzunehmen. Im Streitfall ist zwischen der Meinungsfreiheit und der „Geschäftsehre“ abzuwägen, wobei letztere den sozialen Geltungsanspruch von Kapitalgesellschaften als Wirtschaftsunternehmen und die wirtschaftliche Wertschätzung von Unternehmen vor unmittelbaren Beeinträchtigungen, die durch Verbreitung unwahrer Behauptungen über sie herbeigeführt werden, schützt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 – VI ZR 495/18, MDR 2020, 349 Rn. 34; Urteil vom 10. April 2018 – VI ZR 396/16, NJW 2018, 2877 Rn. 15; Urteil vom 4. April 2017 – VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029 Rn. 16; Urteil vom 19. Januar 2016 – VI ZR 302/15, NJW 2016, 1584 Rn. 11 jeweils m.w.N.; Senatsbeschluss vom 17.12.2024 – 6 W 12/24 e, NJW-RR 2025, 614 Rn. 19.). Die Belange der Meinungsfreiheit finden dabei vor allem in § 193 StGB Ausdruck, der bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Verurteilung wegen ehrverletzender Äußerungen ausschließt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass das Unternehmenspersönlichkeitsrecht nicht vorbehaltlos gewährleistet ist. Nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG wird es durch die verfassungsmäßige Ordnung einschließlich der Rechte anderer beschränkt. Zu diesen Rechten gehört auch die Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Auch diese ist nicht vorbehaltlos garantiert. Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen und in dem Recht der persönlichen Ehre. Bei der Auslegung und Anwendung der datenschutzrechtlichen Vorschriften ist dies interpretationsleitend zu berücksichtigen, damit der wertsetzende Gehalt der vorgenannten Grundrechte auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Dies zugrunde gelegt, ergibt sich für die im Streit stehenden Äußerung das Folgende…“