Zum Inhalt springen

LG Aachen: Datenerhebung durch bestimmte „Meta Business Tools“ ist mangels vorliegender Rechtsgrundlage nach der DSGVO rechtswidrig und daher besteht auch ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 500 EUR

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 15. April 2025 (Az.: 15 O 40/24). Das Gericht begründet unter anderem wie folgt:

„…Unter Zugrundelegung dessen bemisst das Gericht den dem Kläger entstandenen immateriellen Schaden mit 500,00 Euro (vgl. zu einem Anspruch in Höhe von 300,00 Euro bei einem Schaden in Form allein eines Kontrollverlustes LG Stuttgart, Urt. v. 24.01.2024 – 27 O 92/23, juris Rn. 92). In diesem Zusammenhang hat das Gericht zunächst berücksichtigt, dass es für den Kläger zum Verlust von Daten gekommen ist, die jedenfalls teilweise zu denen nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO gehören, ohne dass es dabei auf die Intention des Verantwortlichen ankommt (vgl. hierzu EuGH, Urt. 04.07.2023 – C-252/21, NJW 2023, 2997; Nabulsi, PinG 2024, 12, 14 f.). Auch sind die Verstöße gegen die DSGVO über einen längeren Zeitraum erfolgt. Andererseits sind die Daten keinem unbegrenzten Empfängerkreis zugänglich gemacht worden, sondern Drittunternehmen, die der Beklagten bekannt sind und mit denen die Beklagte konkrete Nutzungsbedingungen vereinbart hat. Dass es zur Weitergabe an Dritte durch die Drittunternehmen gekommen ist, hat der Kläger weder hinreichend dargetan noch ist dies sonst ersichtlich. Hieraus folgt, dass es der Beklagten möglich ist, den Empfängerkreis zu benennen, zudem besteht die Möglichkeit der Wiedererlangung der Kontrolle etwa durch Löschung der Daten bei der Beklagten und/oder den Drittunternehmen. Der damit einhergehenden Aufwand trifft nicht den Kläger, sondern die Beklagte bzw. die jeweiligen Drittunternehmen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass nach dem oben Gesagten ein Schaden bei dem Kläger nicht lediglich in Form des Kontrollverlustes eingetreten ist, sondern es bei dem Kläger auch zu den dargelegten Beeinträchtigungen seines Nutzungs- und Rechercheverhaltens sowie seines Sicherheitsgefühls gekommen ist. Andererseits kann nicht davon ausgegangen werden, dass hierdurch die bei dem Kläger bestehenden Schlafprobleme wenigstens mitverursacht worden sind. Unter Berücksichtigung all dessen geht das Gericht davon aus, dass der dem Kläger entstandene Schaden mit einer Zahlung in Höhe von 500,00 Euro ausgeglichen wird…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung eingelegt wurde.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner