Es besteht kein zwingender individuellen Zeitpunkt, zu dem der Löschungsanspruch begründet ist. So unter anderem das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 4. April 2025 (Az.: , 9 U 141/24), mit dem das Gericht auf die Aussichtslosigkeit einer Berufung hinwies.
Das beklagte Unternehmen löscht Zahlungsstörungen nach 1,5 oder 3 Jahren. Gegen diese Regellöschfristen bestehen nach Ansicht des Gerichts keine Bedenken. Es führt unter anderem aus:
„…Die Notwendigkeit einer Speicherung durch eine Wirtschaftsauskunftei entfällt nicht dadurch, dass die Forderung – wie hier – zwischenzeitlich getilgt worden ist. Die Information wird nach den Erwartungen des Marktes selbstredend auch dann noch als relevant betrachtet. Denn der Umstand, dass es zu einer Zahlungsstörung gekommen ist, wird dadurch nicht für die Vergangenheit beseitigt und verliert dadurch nicht seine Relevanz für die Beurteilung der Bonität des Schuldners. Potentielle Gläubiger sind naturgemäß (auch) an Informationen zu vergangenen Zahlungsrückständen oder gar Titulierungen interessiert und benötigen diese für die Einschätzung der Bonität in Bezug auf künftige Vertragsverhältnisse (vgl. auch Senat, Urteil vom 10.08.2022 – 9 U 24/22, Rn. 57, juris).
(a) In diesem Zusammenhang ist anders als das Rechtsmittel meint (BB 23 ff.) nicht entscheidend, dass ein entsprechender Eintrag in das Schuldnerverzeichnis nach § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO zu löschen wäre (wie hier OLG Frankfurt, Urteil vom 7 U 100/22, Rn. 42, juris; Schaffland/Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), 3. Erg.Lfg. 2025, Art. 17 DSGVO Rn. 17a). Zwar trifft der Hinweis der Berufung (BB 21) zu, dass der Senat in der vorgenannten Entscheidung hinsichtlich der Frage der Restschuldbefreiung und der diesbezüglichen Speicherfrist auf die in § 882 Abs. 1 ZPO genannte dreijährige Frist Bezug genommen und diese als „Kontrollüberlegung“ für die Angemessenheit der Frist herangezogen hat (so u.a. Urteil vom 31.08.2023 – 9 U 65/22 S. 19). Das bedeutet allerdings nicht, dass im vorliegenden Fall ein Gleichlauf mit der in § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO vorgesehenen taggenauen Löschung des Eintrags bei Nachweis der Befriedigung des Gläubigers angezeigt wäre. Vorliegend geht es nicht (wie in dem vom Senat früher entschiedenen, sich um den Eintrag einer Restschuldbefreiung drehenden Fall) um einen ggf. zusätzlichen Eintrag in einem von Amts wegen geführten Register. Den von dem Kläger konstruierten Widerspruch oder eine Ungleichbehandlung gibt es nicht, weil unterschiedliche Sachverhalte vorliegen: Das Schuldnerverzeichnis wird von Amts wegen geführt und gibt über kreditunwürdige Schuldner Auskunft. Eintragungen werden ausschließlich entsprechend § 882c Abs. 1 ZPO als Teil eines (bereits eingeleiteten) Vollstreckungsverfahrens vorgenommen. Die Einsichtsrechte sind in § 882f Abs. 1 ZPO abschließend geregelt. Die Löschung eines Eintrags setzt eine besondere Löschungsanordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts voraus (§ 882e ZPO), zu deren Erlass der Schuldner den Wegfall des Eintragungsgrundes nachzuweisen hat.
Die Beklagte demgegenüber speichert in ihrer Auskunftei nicht nur bonitätsrelevante Daten im Rahmen von Vollstreckungsverfahren, sondern darüber hinausgehende Informationen über die (Nicht-)Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen unterschiedlicher Art, in der Regel auf Grundlage einer Meldung eines Gläubigers. Sie erteilt nur ihren Vertragspartnern (Banken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Kreditkarten-, Factoring- und Leasingunternehmen etc.) und auch diesen erst bei „berechtigtem Interesse“ Auskünfte, wobei ein solches „berechtigtes Interesse“ unter anderem vorliegt, wenn ein Unternehmen gegenüber dem betreffenden Schuldner mit einer Dienstleistung oder einer Lieferung in Vorleistung geht und damit ein wirtschaftliches Risiko trägt. Damit ist zum einen der Kreis an potentiellen Auskunftsberechtigten gegenüber demjenigen des Schuldnerverzeichnisses deutlich geringer und zum anderen wird eine Auskunft von der Beklagten als privatrechtlicher juristischer Person an diesen personell geringeren Kreis nur in bestimmten Konstellationen, nämlich bei einer finanziellen Vorleistung gegenüber dem Schuldner, aufgrund eines erkennbaren Interesses erteilt (OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 – 15 U 153/21, Rn. 47, juris). Für eine entsprechende Anwendung der Vorgaben für Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis besteht angesichts dessen kein Raum (zutr. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2023 – 7 U 100/22, Rn. 42 m. zahlr. w.N.; OLG Oldenburg, Urteil vom 23.11.2021 – 13 U 63/21, Rn. 36, juris; zustimmend Schaffland/Holthaus, in: Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), 3. Erg.Lfg. 2025, Art. 17 DSGVO, Rn. 17a).
(b) Entsprechendes gilt anders als der Kläger meint (BB 28 ff.) für die in § 3 InsBekV vorgesehene Löschung des Eintrags einer Restschuldbefreiung aus dem Insolvenzregister, die sechs Monate nach der Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens zu erfolgen hat. In dieser speziellen Frist vermag der Senat aus denselben Erwägungen keine verallgemeinerungsfähige gesetzgeberische Wertung zu erkennen, die die Speicherung der hier fraglichen Daten über einen Zeitraum von 6 Monaten hinaus grundsätzlich verbieten würde (wie hier bspw. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 03.07.2023 – 1 U 8/22, Rn. 23, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2023 – 7 U 100/22, Rn. 42; OLG Oldenburg, Urteil vom 23.11.2021 – 13 U 63/21, Rn. 38, juris; Schaffland/Holthaus, in: Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), 3. Erg.Lfg. 2025, Art. 17 DSGVO, Rn. 17a).
Insoweit ergibt sich auch nichts anderes aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 07.12.2023 (C-26/22, C-64/22). Der Gerichtshof hat darin lediglich erkannt, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sei so auszulegen, dass er einer Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht, in deren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht. Hintergrund ist, dass andernfalls in unzulässiger Weise die Regelung des § 3 Abs. 2 InsoBekV, der die i.R.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO beachtliche gesetzgeberische Entscheidung zugrundeliegt, nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten die Rechte und Interessen der betroffenen Person als diejenigen der Öffentlichkeit, über diese Information zu verfügen, überwiegend anzusehen, unterlaufen würde…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob die Berufung zurückgenommen wurde.
