So das Gericht in seinem Beschluss vom 30. Mai 2025 (Az.: IX B 19/25) in einem Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführende wollte die Auskunft gegenüber dem Gericht als Auskunftsverpflichteten durchsetzen, der Akteneinsicht beinhaltete. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH begründet unter anderem wie folgt:
„…Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die im Einzelnen aufgezählten Informationen. Der Auskunftsanspruch richtet sich also gegen den Verantwortlichen. Dies ist nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
Abzustellen ist auf die jeweilige datenverarbeitende rechtliche Einheit (Taeger/Gabel/Arning/Rothkegel, 4. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 4 Rz 177). So richtet sich ein im gerichtlichen Verfahren gestellter Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht gegen den zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufenen Spruchkörper, sondern gegen die Behördenleitung als Datenverantwortlichen im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2023 – I ZB 10/23, Rz 8)…“
