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EuGH: Werbung mit der Angabe „Bequemer Kauf auf Rechnung“ in Onlineshop kann Angabe zur Verkaufsförderung im Sinne des § 6 I 3 DDG sein

So das Gericht in einem Vorabentscheidungsersuchen des BGH mit Urteil vom 15.Mai 2025 in der Rechtssache C‑100/24. Hintergrund ist die Rechtsfrage, ob hier die Angabe ein Angebot zur Verkaufsförderung im Sinne des § 6 I Nr.3 DDG darstellt, in dem auf eine Zahlungsmodalität hingewiesen wird, und daher die Bedingungen auch dargestellt werden müssen. Der EuGH bejaht dies, wenn die Angabe dem „Adressaten dieser Aussage einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Verhalten bei der Entscheidung für eine Ware oder Dienstleistung beeinflussen kann“. So benannt im Leitsatz der Entscheidung. In den Gründen führt das Gericht unter anderem in den Rn. 43-46 aus:

„..Um zu beurteilen, ob eine solche kommerzielle Kommunikation die in Rn. 32 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt, ist mit dem vorlegenden Gericht darauf hinzuweisen, dass der mit dem Kauf einer Ware auf Rechnung verbundene Zahlungsaufschub einen – wenn auch geringfügigen – geldwerten Vorteil darstellt, da der als Kaufpreis geschuldete Betrag dem Käufer länger zur Verfügung steht und ihm damit einen Liquiditätsvorschuss verschafft. Aus Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31 lässt sich für die Beurteilung, ob ein geldwerter Vorteil vorliegt, der den Tatbestand des „Angebots zur Verkaufsförderung“ im Sinne dieser Bestimmung erfüllen könnte, keine De-minimis-Regel ableiten.

 Im Übrigen braucht der Käufer im Fall der Aufhebung des Vertrags, insbesondere infolge der Ausübung eines Widerrufs- oder Rücktrittsrechts, keine Rückerstattung des Preises zu verlangen.

Vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht erscheinen solche für den Käufer vorteilhaften Umstände geeignet, ihm einen Anreiz zu geben, sich an einen Verkäufer zu wenden, der einen Onlinekauf auf Rechnung anbietet, anstatt sich an einen anderen Verkäufer zu wenden, der die sofortige Bezahlung ab der Bestellung erwartet. Folglich kann bei einer solchen Zahlungsmodalität davon ausgegangen werden, dass sie einem Käufer einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Verhalten bei der Entscheidung für eine Ware oder Dienstleistung beeinflussen kann, so dass eine Werbeaussage, in der auf diese Modalität hingewiesen wird, als „Angebot zur Verkaufsförderung“ im Sinne von Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31 eingestuft werden kann.

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass eine Werbeaussage auf der Website eines im Onlinehandel tätigen Unternehmens, mit der auf eine bestimmte Zahlungsmodalität hingewiesen wird, unter den Begriff „Angebot zur Verkaufsförderung“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, sofern diese Zahlungsmodalität dem Adressaten dieser Aussage einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Verhalten bei der Entscheidung für eine Ware oder Dienstleistung beeinflussen kann…“

Hinweis des Autors:

Der BGH muss den Rechtsstreit nunmehr entscheiden. Wie dies erfolgt, bleibt abzuwarten.

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