Beides hat das Gericht in seinem Urteil vom 11. Februar 2025 (Az.: 7 Sa 635/23) in dem dort zu entscheidenden Sachverhalt entschieden. Ein Mitarbeiter war damit aufgefallen, dass er während der Arbeitszeiten Tätigkeiten nachging, die nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten gehörten. Daraufhin wurden Unregelmäßigkeiten bei der Arbeitszeiterfassung festgestellt. Dies wurde zum Anlass genommen, über eine Detektei eine Aufklärung vorzunehmen. Zu Recht, auch bezogen auf die durchgeführten Maßnahmen, so das Gericht. Es führt unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:
„….Das Arbeitsgericht ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Observation des Klägers durch die Detektei nach § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG zulässig war und ein Beweisverbot nicht besteht. Die Kammer folgt der Begründung des Arbeitsgerichts und sieht von einer wiederholenden Wiedergabe ab.
Selbst wenn man dies anders sehen würde und eine Überwachung des Klägers durch eine Detektei für unzulässig hielte, würde hieraus kein Beweisverbot folgen.
Ein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot kommt – gerade auch im Geltungsbereich der DSGVO – nur in Betracht, wenn die Nichtberücksichtigung von Vorbringen oder eines Beweismittels wegen einer durch Unionsrecht oder Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition des Arbeitnehmers zwingend geboten ist (BAG, Urteil vom 29.06.2023 – 2 AZR 297/22 –, Rn. 28, juris).
Das setzt in aller Regel voraus, dass die betroffenen Schutzzwecke des bei der Gewinnung verletzten Grundrechts der Verwertung der Erkenntnis oder des Beweismittels im Rechtsstreit entgegenstehen und deshalb die Verwertung selbst einen Grundrechtsverstoß darstellen würde. Dies ist der Fall, wenn das nach Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar an die Grundrechte gebundene Gericht ohne Rechtfertigung in eine verfassungsrechtlich geschützte Position einer Prozesspartei eingriffe, indem es eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch einen Privaten perpetuierte oder vertiefte. Jenseits der sie treffenden Pflicht, ungerechtfertigte Grundrechtseingriffe zu unterlassen, können die Gerichte allenfalls dann wegen einer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht gehalten sein, einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Private aktiv zu begegnen und Sachvortrag oder Beweisantritte einer Partei aus Gründen der Generalprävention außer Acht zu lassen, wenn andernfalls die verletzte Schutznorm in den betreffenden Fällen leerliefe (BAG, Urteil vom 29.06.2023– 2 AZR 297/22 –, Rn. 31, juris).
Die Überwachung des Klägers durch Detektive, die beobachten, fotografieren und dokumentieren, sowie die Anbringung eines GPS-Senders an dem während der Schichtzeiten genutzten Dienstfahrzeug stellen zwar einen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dieser Eingriff ist aber von geringer Intensität, weil er nur während seiner Schichtzeiten im öffentlichen Verkehrsraum über einen Zeitraum von wenigen Tagen erfolgt ist und praktisch nur das dokumentiert wurde, was jeder beliebige Passant ebenfalls hätte wahrnehmen können. Eine vom Kläger angeführte „Orwell‘sche Überwachung“ lag mitnichten vor. Eine Nichtberücksichtigung der hieraus erlangten Erkenntnisse wäre daher selbst bei der –hier nicht vorliegenden– Rechtswidrigkeit der Überwachung nicht zwingend geboten…“
Auch die Kosten muss der gekündigte Arbeitnehmer übernehmen. Dazu das Gericht wie folgt:
„…Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, hat der Arbeitnehmer wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten (§ 280 Abs. 1 BGB) dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Insofern handelt es sich um keine Vorsorgekosten, die unabhängig von konkreten schadensstiftenden Ereignissen als ständige Betriebsausgabe vom Arbeitgeber zu tragen sind. Nach § 249 BGB erstreckt sich die Schadensersatzpflicht auf alle Aufwendungen des Geschädigten, soweit diese nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Dazu gehört auch die Abwehr drohender Nachteile, wenn sich insofern konkrete Verdachtsmomente ergeben. § 254 BGB verlangt von einem Geschädigten allerdings die Rücksichtnahme auf das Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber nur für die Maßnahmen Erstattungsansprüche hat, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich ergriffen haben würde (BAG, Urteil vom 26.09.2013 – 8 AZR 1026/12 –, Rn. 22, juris).
b) Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Die Beklagte war berechtigt, eine Detektei mit der Überwachung des Klägers zu beauftragen. Aufgrund der Aussagen der Mitarbeiter der W Security GmbH konnte und musste die Beklagte den Verdacht haben, dass der Kläger Arbeitszeitbetrug begeht, indem er während seiner Arbeitszeiten privaten Dingen wie Fotoshootings, Moscheebesuchen und Friseurbesuchen nachgegangen ist.
Der Kläger wurde einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt, die zur Wirksamkeit der fristlosen Kündigung geführt hat.
Die Höhe der Detektivkosten und damit des Schadens wurde vom Kläger nicht konkret bestritten. Dass die Beklagte die Detektivkosten letztlich als Auslagenerstattung ihrer Rechtsanwälte getragen hat, wurde vom Arbeitsgericht durch die Beweisaufnahme festgestellt…“