So das Gericht in seinem Urteil vom 30. Januar 2025 (Az.: 6 U 152/24) in einem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. mit einer Reisevermittlungsplattform mit Sitz in Spanien. Dies hatte auf das Transitvisum bei einem Zwischenstopp in Los Angeles nicht im Rahmen der Reisebuchung hingewiesen. Das Gericht sah in dem fehlenden Hinweis eine wesentliche Information im Sinne des § 5a UWG und führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:
„..In dem vorliegenden Fall spezifischer – nämlich die Durchreiseautorisierung zu reinen Transitzwecken betreffender – Informationen geht der Senat von einer den Unlauterkeitstatbestand des § 5a UWG begründenden Wesentlichkeit jener Informationen und einer entsprechenden Aufklärungspflicht hierüber aus, die in Ansehung des ausschließlich auf der Internetseite der Beklagten vollzogenen Buchungsprozesses unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen gerade die Beklagte trotz bloßer Vermittlungstätigkeit trifft.
aa. Bei dem Umstand, dass bei einem einheitlich gebuchten Flug mit Zwischenstopp für den Transit eine Autorisierung erforderlich sein kann, handelt es sich zunächst um ein wesentliches Merkmal der Dienstleistung „Flugreise“ nach § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG. Ohne deren Einhaltung kann die Flugreise nicht angetreten und durchgeführt werden.
Soweit die Beklagte einwendet, ihre Leistungspflicht bestehe allein in der Vermittlung – und gerade nicht in der Durchführung – der Flugreise, ist dies zwar in der Sache zutreffend. Der Leistungs- und Pflichtenkreis der Beklagten ist jedoch unerheblich für die Qualifikation von Durchreisebestimmungen als „wesentliches Merkmal“ in Bezug auf eine bestimmte Dienstleistung – hier: die Flugreise – als solches.
In den Leistungsbereich der Beklagten fällt allerdings die maßgebliche geschäftliche Entscheidung, zu welcher das Vorenthalten wesentlicher Informationen alsdann in Bezug zu setzen ist. Gemäß § 5a Abs. 1 UWG ist eine Irreführung durch Unterlassen zu bejahen, wenn die vorenthaltene wesentliche Information von dem Verbraucher nach den jeweiligen Umständen benötigt wird, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Bei der Bestimmung der maßgeblichen geschäftlichen Entscheidung ist die Auswahlentscheidung des Verbrauchers auf der Internetseite der Beklagten in den Blick zu nehmen, die gerade noch auf der Seite der Beklagten zum Abschluss des Geschäfts – nämlich zur Buchung der Flugreise – führt. Nicht abzustellen ist auf etwaige spätere Überlegungen (und Entscheidungen) des Verbrauchers, namentlich ob er einen bereits gebuchten Flug unter Beachtung und Besorgung bestimmter Erforderlichkeiten (Beantragung von ESTA) tatsächlich durchführen will oder nicht.
bb. Entscheidungserheblich ist daher, ob der – angemessen gut unterrichtete und angemessen aufmerksame und kritische bzw. verständige – Durchschnittsverbraucher die wesentliche Information über Durchreiseautorisierungen benötigt, um eine informierte Entscheidung bereits bei der Auswahl und Buchung der ihm von der Beklagten angebotenen Flüge und Flugvarianten zu treffen.
Das ist in dem besonderen Fall der Information über Durchreiseautorisierungen zu reinen Transitzwecken zu bejahen…“