So das Gericht in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2024 (Az.: 6 W 12/24 e) im Rahmen einer Beschwerde gegen die erstinstanzlich erfolgte Zurückweisung eines geltend gemachten Auskunftsanspruchs. Hintergrund waren Bewertungen auf einer Arbeitgeberbewertungsplattform, gegen die das durch die Bewertung betroffene Unternehmen gerichtlich vorgehen wollte. Zu diesem Zweck hatte dieses erst außergerichtlich und dann gerichtlich unter anderem die Herausgabe der Bestandsdaten der Personen gefordert, die die streitgegenständlichen Bewertungen vorgenommen hatten. Ein solche, auf die Herausgabe gerichteter, Anspruch besteht nach Ansicht des Gerichts nicht. Es führt in den Entscheidungsgründen zu den grundsätzlichen Voraussetzungen aus, dass nur im Falle einer Schmähkritik in Einzelfall ein Anspruch zu Gunsten des bewerteten Unternehmens besteht, unter anderem aus:
„…Folglich ist im Streitfall für jede der beanstandeten Äußerungen eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die den betroffenen Rechtsgütern und Interessen drohen, vorzunehmen. Im Streitfall ist zwischen der Meinungsfreiheit und der „Geschäftsehre“ abzuwägen, wobei letztere den sozialen Geltungsanspruch von Kapitalgesellschaften als Wirtschaftsunternehmen und die wirtschaftliche Wertschätzung von Unternehmen vor unmittelbaren Beeinträchtigungen, die durch Verbreitung unwahrer Behauptungen über sie herbeigeführt werden, schützt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 – VI ZR 495/18, MDR 2020, 349 Rn. 34; Urteil vom 10. April 2018 – VI ZR 396/16, NJW 2018, 2877 Rn. 15; Urteil vom 4. April 2017 – VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029 Rn. 16; Urteil vom 19. Januar 2016 – VI ZR 302/15, NJW 2016, 1584 Rn. 11 jeweils m.w.N.). Die Belange der Meinungsfreiheit finden dabei vor allem in § 193 StGB Ausdruck, der bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Verurteilung wegen ehrverletzender Äußerungen ausschließt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass das Unternehmenspersönlichkeitsrecht nicht vorbehaltlos gewährleistet ist. Nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG wird es durch die verfassungsmäßige Ordnung einschließlich der Rechte anderer beschränkt. Zu diesen Rechten gehört auch die Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Auch diese ist nicht vorbehaltlos garantiert. Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen und in dem Recht der persönlichen Ehre. Bei der Auslegung und Anwendung der datenschutzrechtlichen Vorschriften ist dies interpretationsleitend zu berücksichtigen, damit der wertsetzende Gehalt der vorgenannten Grundrechte auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt…“