So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 27. September 2024 (Az.: HK O 15/23) in einem Rechtsstreit zwischen zwei Mitbewerbern, die unter anderem um die tatsächliche Herstellung von Produkten am Standort Kaiserslautern stritten. Das Gericht sieht in der Angabe im Unternehmenszweck im Handelsregister, Hersteller eines Produktes zu sein, keine irreführende Handlung nach § 5 UWG, da im konkreten Fall die reine Herstellung im tatsächlichen Sinne aus rechtlicher Sicht keine Bedeutung habe. Es heißt in den Entscheidungsgründen unter anderem:
„…Auch die Nennung der Herstellereigenschaft im Unternehmenszweck im Handelsregister stellt keine unzulässige bzw. irreführende geschäftliche Handlung dar. Zwar muss der Unternehmensgegenstand im Interesse des Rechtsverkehrs in der Handelsregistereintragung hinreichend individualisiert und daher der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der GmbH für die beteiligten Wirtschaftskreise ausreichend erkennbar sein (MüKoGmbHG/Herrler, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 10 Rn. 11, beck-online). Diese Voraussetzung ist jedoch durch den streitgegenständlichen Handelsregistereintrag (vgl. Anlage K2, Bl. 10 d.A.) erfüllt. Demnach ist der Gegenstand des Unternehmens der Beklagten „die Herstellung und der Handel mit Qualitätskontrollanlagen“. Soweit sich die Klägerin daran stört, dass die Beklagte in K. keine Qualitätskontrollanlagen herstellt, ist dies unerheblich. Denn aus den Definitionen in Art. 2 Nr. 3 VO (EG) 765/2008 und § 2 Nr. 15 lit. a) ProdSG folgt, dass Herstellung auch den Vertrieb umfasst, welcher unstreitig durch die Beklagte durchgeführt wird. So wird der Hersteller in § 2 Nr. 15 lit. a) ProdSG als jede natürliche oder juristische Person definiert, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Handelsmarke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt. Diese Beschreibung trifft auch nach dem Vortrag der Klägerin auf die Beklagte zu…
Klageantrag 2) ist unbegründet, weil die Angabe der „Herstellung“ von Qualitätskontrollanlagen im Handelsregistereintrag der Beklagten keine unzulässige bzw. irreführende geschäftliche Handlung darstellt. Auf die obigen Ausführungen (unter 1.b.bb) wird Bezug genommen…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung eingelegt worden ist.