Datenschutzrecht

Generalanwalt des EuGH: Werden Informationspflichten aus der DSGVO durch Verantwortlichen verletzt, durch Verbraucherverbände gegen diese Rechtsverletzung auf Unterlassung und Folgeansprüche klagen

„…So bedeutet der in Art. 80 Abs. 2 DSGVO erwähnte Satzteil „infolge einer Verarbeitung“ keineswegs, dass das Recht, dessen Verletzung mit der in diesem Artikel vorgesehenen Klage festgestellt werden soll, notwendigerweise ein Stadium nach einem Vorgang betreffen müsste, der eine „Verarbeitung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO darstellt. Mit anderen Worten ist aus diesem Satzteil keine Anforderung an eine zeitliche Abfolge zu lesen, die voraussetzen würde, dass die Verletzung der Rechte einer betroffenen Person gemäß der DSGVO in einer Phase auftreten müsste, die auf eine solche Verarbeitung folgt.

Es kommt vielmehr darauf an, ob ein Zusammenhang zwischen der Wahrung der fraglichen Rechte und der betreffenden Verarbeitung besteht. Das ist der Fall, wenn eine Verletzung dieser Rechte die Verarbeitung rechtswidrig macht. Die Rechtswidrigkeit der Verarbeitung ergibt sich aus der Verletzung der Informationspflicht. Beide sind untrennbar miteinander verknüpft.

Folglich muss eine Einrichtung, wenn sie eine Verbandsklage nach Art. 80 Abs. 2 DSGVO erhebt, weil ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung „infolge einer Verarbeitung“ verletzt worden sind, nach meiner Einschätzung keine sich aus einem Datenverarbeitungsvorgang im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO ergebende und somit zeitlich nach einem solchen Vorgang liegende Verletzung derartiger Rechte geltend machen. Es reicht aus, wenn sie das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen einer Verarbeitung personenbezogener Daten und der Verletzung von Rechten nachweist, die durch die DSGVO geschützt sind.

Im vorliegenden Fall spielt es somit keine Rolle, dass der Bundesverband die Verletzung einer Informationspflicht unabhängig davon geltend macht, ob eine betroffene Person im App-Zentrum den Button „Sofort spielen“ drückt oder nicht, da eine solche Pflicht die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der sich aus der Betätigung des Buttons ergebenden Verarbeitung beeinflussen kann und deshalb unbestreitbar einen Zusammenhang mit dieser Verarbeitung aufweist.

Die vorstehende Auslegung steht nicht nur im Einklang mit der präventiven Funktion der Verbandsklage gemäß Art. 80 Abs. 2 DSGVO(27), sondern auch, da sie dazu beiträgt, die Rechte der betroffenen Personen zu stärken(28), mit dem Ziel dieser Verordnung, das sich aus deren zehntem Erwägungsgrund ergibt und darin besteht, in der Union ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten(29).

Zudem wäre es meiner Meinung nach inkohärent, eine restriktive Auslegung des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 80 Abs. 2 DSGVO vorzunehmen, obwohl Art. 79 Abs. 1 dieser Verordnung in einem ähnlichen Wortlaut das Recht jeder betroffenen Person auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsieht und es keinen Grund gibt, die Rechte, die sich aus der Informationspflicht gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO ergeben, vom sachlichen Anwendungsbereich eines solchen Rechtsbehelfs auszuschließen.

Demnach ist Art. 80 Abs. 2 DSGVO meines Erachtens dahin auszulegen, dass die Bedingung, wonach eine ermächtigte Einrichtung, um eine Verbandsklage nach dieser Bestimmung erheben zu können, geltend machen muss, dass ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person aus der DSGVO infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind, voraussetzt, dass diese Einrichtung eine Verarbeitung personenbezogener Daten sowie einen Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und der Verarbeitung behauptet. Die Bedingung ist erfüllt, wenn die Klage im Zusammenhang mit einer Verarbeitung personenbezogener Daten darauf gestützt wird, dass der Verantwortliche die Informationspflicht gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO verletzt hat, da eine solche Verletzung die Verarbeitung rechtswidrig machen kann…“

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