So das Gericht in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit mit Endurteil vom 02. Juni 2023 (Az.: 1 HK O 1994/22). Das in Anspruch genommene Immobilienunternahmen hatte auf die Angabe zum Energieausweis zu einer konkreten beworbenen Immobilie in der Anzeige auf der eigenen Internetseite sowie in einer Print-und Onlinebewerbung einer Zeitung verzichtet und hatte stattdessen die Angaben in dem Exposé vorgenommen.
Darin sah das Gericht einen Verstoß gegen § 87 Abs.1 GEG und damit auch § 3a UWG. Die Richter begründen dies in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:
„…Mit der Klägerseite geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte die Verpflichtungen aus § 87 Abs. 1 GEG bezüglich jeder einzelnen von ihr geschalteten Anzeige treffen und sie damit verpflichtet war, die entsprechenden Angaben auch und gesondert in der Printanzeige niederzulegen.
Die von der Beklagten angenommene Sichtweise, dass es einer Aufnahme der Angaben in die Anzeige nicht bedurfte, weil diese bereits in dem Exposé enthalten waren, findet bereits im Wortlaut des § 87 Abs. 1 GEG keinen Niederschlag. Sie ist auch unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm nicht nachvollziehbar. Die von der Beklagten an den Tag gelegte Sichtweise lässt die Verbraucher, die alleine von der Anzeige Kenntnis nehmen, die die entsprechenden Angaben nicht enthält, ungeschützt. Sie stellt mit ihrer Sichtweise auf ein von ihr veranlasstes Gesamtpaket auf eine Information ab, die dem Adressaten der jeweiligen Werbung, dessen Schutz § 87 Abs. 1 GEG bezweckt, nicht zur Verfügung steht.
Nach Auffassung des Gerichts konnte die Beklagte der sie treffenden Verpflichtung auch nicht mit dem von ihr angegebenen Link, der zu dem Exposé mit den entsprechenden Angaben führte, nachkommen. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BGH vom Gesetz geforderte und für den Verbraucher wesentliche Angaben nicht notwendigerweise in der die Produktwerbung enthaltenden Internetseite enthalten sein müssen, sondern es ausreichend sein kann, wenn sich diese auf einer gesonderten Internetseite befinden, auf die durch einen link verwiesen wird (BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 – I ZR 181/14 –, Rn. 24, juris) oder die notwendigerweise aufgerufen werden muss (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 –, Rn. 31, juris). Die Gewährleistung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Information des Werbeempfängers über die in § 87 Abs. 1 GEG enthaltenen Informationen erfordert es allerdings, dass die Wahrnehmung der Pflichtangaben dem Adressaten keinen zusätzlichen Aufwand oder besonderen Einsatz abfordert (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 – I ZR 2/12 –, Rn. 15, juris). Es gilt das Erfordernis, dass die Pflichtangaben ohne besondere Konzentration und Anstrengung wahrgenommen werden können (BGH, Beschluss vom 18. April 1996 – I ZR 108/93- Rn. 15, juris). Bei der Bestimmung dessen, was ohne besondere Konzentration und Anstrengung wahrgenommen werden kann, sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls maßgebend, namentlich die Besonderheiten des Werbemediums (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 – I ZR 2/12 –, Rn. 17, juris).
Diesen Erfordernissen wird in der vorliegenden Gestaltung einer kombinierten Print-/Internetwerbung mit dem Link zum Exposé keine ausreichende Rechnung getragen. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es in der Printausgabe bereits an einem klar erkennbaren Verweis, der unzweideutig darauf hinweist, dass der Nutzer über ihn zu den Pflichtangaben nach § 87 Abs. 1 GEG gelangen kann. Der Verweis in der Printausgabe führt darüber hinaus nur durch Einschaltung eines weiteren Mediums zu den notwendigen Pflichtangaben und ist bereits deshalb nicht geeignet, dem Verbraucher die Wahrnehmung der Pflichtaufgaben ohne besonderen Aufwand zu ermöglichen…“