Mehr über den Artikel erfahren LArbG Berlin-Brandenburg: Datenübermittlung durch den Arbeitgeber und anschließende Datenverarbeitung durch den Wahlvorstand sind zur Wahrnehmung des den wahlberechtigten Beschäftigten zustehenden Rechts zur Teilnahme an den Betriebsratswahlen nach § 26 I/III 1 BDSG erforderlich
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LArbG Berlin-Brandenburg: Datenübermittlung durch den Arbeitgeber und anschließende Datenverarbeitung durch den Wahlvorstand sind zur Wahrnehmung des den wahlberechtigten Beschäftigten zustehenden Rechts zur Teilnahme an den Betriebsratswahlen nach § 26 I/III 1 BDSG erforderlich

So das Gericht in seinem Beschluss vom 21. April 2023 (Az.: 26 TaBVGa 436/23) in einem Eilverfahren rund um eine durchzuführende Betriebsratswahl und die damit verbundene Zurverfügungstellung von Daten von…

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