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LG Köln: Für Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe im Urheberrecht gilt kein „fliegender Gerichtsstand“ unter Anwendung von § 32 ZPO

Und Erfüllungsort nach § 29 ZPO ist auch nicht jeder Ort, an dem ein Aufruf und Nutzung des Internet möglich ist, sondern Erfüllungsort ist der Sitz des Schuldners der Vertragsstrafe…

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