Wettbewerbsrecht

BGH: Unterlassungserklärung eines Kaufmanns unterliegt Formfreiheit

So das Gericht in seinem Urteil vom 12. Januar 2023 (Az.: I ZR 49/22) im Rahmen eines Rechtsstreits rund um eine Abmahnung und Unterlassungserklärung aufgrund unerwünschter Werbung per E-Mail.

Die Richter sehen unter Anwendung der Vorschriften der §§ 343 I, 350 HGB für die Unterlassungserklärung, die ein Kaufmann im Rahmen seiner Handlungen in Form von Handelsgeschäften abgibt, keinen Formzwang.

Dazu führt das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus: „…Zweifel an der Ernstlichkeit der vom Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung ergeben sich danach nicht etwa daraus, dass diese Erklärung nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Form einer Unterlassungserklärung genügt. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die vom Beklagten abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung keinem gesetzlichen Formzwang im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB unterliegt. Zwar ist die Vereinbarung, auf die die Unterlassungsverpflichtungserklärung abzielt, ein abstraktes Schuldanerkenntnis (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 – I ZR 176/93, BGHZ 130, 288 [juris Rn. 17] – Kurze Verjährungsfrist; Urteil vom 5. März 1998 – I ZR 202/95, GRUR 1998, 953 [juris Rn. 24] = WRP 1998, 743 – Altunterwerfung III), so dass sie grundsätzlich dem Schriftformerfordernis unterliegt (§ 780 Satz 1, § 781 Satz 1 BGB, vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 13 Rn. 144). Das Schriftformerfordernis besteht allerdings gemäß § 343 Abs. 1, § 350 HGB nicht, wenn die Unterlassungsverpflichtungserklärung – wie im Streitfall – von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgegeben wird (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 13 Rn. 145…“

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