E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

LG Halle:Ordnungsgeld wegen fehlendem Muster-Widerrufsformular

Ordnungsgeld wegen fehlendem Muster-Widerrufsformular – 1.000 EUR Ordnungsgeld bei einem Verstoß gegen Unterlassungsverfügung wegen fehlendem Muster-Widerrufsformular. Das Gericht sieht in seinem Beschluss vom 28. Dezember 2021 (Az.: 8 O 15/17) eine solche Höhe für ein Ordnungsgeld als angemessen an.

Der Unterlassungsschuldner hatte im Jahre 2017 einen entsprechenden Antrag auf einstweilige Verfügung anerkannt und damit auch den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 3a UWG. Dieser bezog sich darauf es zu unterlassen, Onlineverkaufsangebote darzustellen, ohne das Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB zur Information über das Widerrufsrecht dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen bzw. gegenüber diesem darzustellen.

Im Jahr 2020 wurde ein Verstoß gegen den gerichtlichen Titel festgestellt. Das Gericht begründet in den Entscheidungsgründen die Höhe von 1.000 EUR als Ordnungsgeld wegen einem fehlenden Muster-Widerrufsformular wie folgt:

„…Bei der Bemessung der Höhe eines Ordnungsmittels sind Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Verletzungshandlungen für den Verletzten zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners in die Erwägung einzustellen (vgl. BGH GRUR 2017, 318 – bei juris Rdnr. 17). Vorliegend ist zwar zu berücksichtigen, daß es sich bei der Informationspflicht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1EGBGB um die Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 (lit.) h der Richtlinie 2011/83/EU handelt. Diese Richtlinie hat nach Art, 1 den Zweck, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen (vgl. BGH BB 2019, 1873 – bei juris Rdnr. 24). Anderseits kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß inzwischen in Deutschland der durchschnittliche Internetkäufer über die Art und Weise der Ausübung seines Widerrufsrechts informiert ist. Darüber hinaus scheint es sich bei den streitgegenständlichen Angeboten vom 21.07.2020 um einmalige Vorfälle zu handeln. Gleichwohl ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Schuldner durch ein empfindliches Übel zur künftigen Einhaltung des gerichtlichen Verbots angehalten wird. Verstöße gegen gerichtliche Verbote dürfen wirtschaftlich nicht lohnend sein. Insgesamt wird daher ein Ordnungsgeld von 1.000,- EUR für angemessen erachtet…

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