LArbG Baden-Württemberg: 10.000 EUR Schadensersatz wegen Video- und Fotonutzung eines Beschäftigten über mehrere Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus
So das Gericht in seinem Urteil vom 27. Juli 2023 (Az.: 3 Sa 33/22). Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der mit dem Arbeitgeber keine über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinausgehenden Vereinbarung der Nutzung der Aufnahme zu Werbezwecken getroffen hatte und außergerichtlich mehrfach die Löschung erfolglos begehrt hatte. Das Gericht sah einen entsprechenden Anspruch aus Art 82 DSGVO als ausreichend dargelegt und bewiesen und sah insbesondere an der langanhaltenden Verwendung und Umfang der Werbung durch den beklagten Arbeitgeber die Höhe des Anspruchs in Höhe von 10.000 EUR als angemessen. Das Gericht begründet dies in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt: „…Auch wenn der Kläger im Zeitpunkt des Anfertigens des Bildmaterials hiermit und…
AG Augsburg: Angabe von URL zu Accounts in Sozialen Netzwerken in E-Mail-Footer ist keine unzulässige Werbung, die Anspruch auf Unterlassung auslöst
So das Gericht in seinem Endurteil vom 09. Juni 2023 (Az.: 12 C 11/23, nicht rechtskräftig) im Rahmen eines Rechtsstreits und einem geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung von E-Mail-Werbung. Das beklagte Unternehmen hatte im E-Mail-Footer auf Facebook, Twitter und YouTube und dort genutzte Account per Link hingewiesen. Der Kläger sah darauf in einer an Ihnen gesandten E-Mail unter Verwendung des Footers eine unzulässige E-Mail-Werbung, da keine Einwilligung diesbezüglich vorlag. Das Gericht sah keine Werbung noch eine rechtswidrige Handlung und führt in den Entscheidungsgründen aus: „…Die streitgegenständliche E-Mail der Beklagten hatte keinen werblichen Inhalt. Der Verweis auf die Internetpräsenzen der Beklagten durch die Angabe der URL stellt schon keine Werbung dar.…
OLG Hamburg:Unzulässige E-Mail-Werbung
Unzulässige E-Mail-Werbung- eine solche liegt auch bei einer Handlung eines Vertragspartners des eigentlichen Beauftragten vor. So das OLG Hamburg. Das Gericht hatte in einem Berufungsverfahren einen Hinweisbeschluss am 19. Juli 2021 getroffen (Az.: 5 U 56/20), aufgrund dessen dann die Berufung zurückgenommen wurde und damit die erstinstanzliche Verurteilung zu einem Unterlassungsanspruch und Abmahnkosten rechtskräftig wurde. Streit war, ob ein Unterlassungsanspruch aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) wegen der Verwirklichung des Tatbestandes des § 7 I, II Nr. 3 UWG wegen unzulässiger E-Mail-Werbung bestand. Die Besonderheit war, dass eine Versendung von E-Mail-Werbung durch das beklagte Unternehmen mit einem Vertragspartner vertraglich vereinbart, der Vertragspartner aber einen Dritten ohne Absprache mit dem…