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OLG München: Nutzung eines Grimasse-Emojis in einer WhatsApp-Kommunikation ist keine ausreichende Willenserklärung, um eine Zustimmung zur Verzögerung einer Lieferung zu erklären

So unter anderem das Gericht in seinem Endurteil vom 11. November 2024 (Az.: 19 U 200/24 e) in einem Rechtsstreit, in dem Ansprüche rund um einen ursprünglich rechtlich korrekt geschlossenen Liefervertrag zu einem hochwertigen PKW… OLG München: Nutzung eines Grimasse-Emojis in einer WhatsApp-Kommunikation ist keine ausreichende Willenserklärung, um eine Zustimmung zur Verzögerung einer Lieferung zu erklären

BayObLG: Wirksamer Einbezug von AGB bei B2B-Vertrag bei deutlichem Hinweis auf Geltung der AGB und Auffindbarkeit unter Benennung einer URL bzw. Internetseite

So das Gericht im Rahmen des Beschlusses vom 14. August 2024 (Az.: 102 AR 84/24 e), in dem ein Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 ZPO bezogen auf die örtliche Zuständigkeit in einem… BayObLG: Wirksamer Einbezug von AGB bei B2B-Vertrag bei deutlichem Hinweis auf Geltung der AGB und Auffindbarkeit unter Benennung einer URL bzw. Internetseite

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