OLG München: Nutzung eines Grimasse-Emojis in einer WhatsApp-Kommunikation ist keine ausreichende Willenserklärung, um eine Zustimmung zur Verzögerung einer Lieferung zu erklären
So unter anderem das Gericht in seinem Endurteil vom 11. November 2024 (Az.: 19 U 200/24 e) in einem Rechtsstreit, in dem Ansprüche rund um einen ursprünglich rechtlich korrekt geschlossenen Liefervertrag zu einem hochwertigen PKW… OLG München: Nutzung eines Grimasse-Emojis in einer WhatsApp-Kommunikation ist keine ausreichende Willenserklärung, um eine Zustimmung zur Verzögerung einer Lieferung zu erklären