OLG Frankfurt a.M.:Zulässige Verwendung einer Marke für Bewerbung von Zubehör
Zulässige Verwendung einer Marke für Bewerbung von Zubehör – Das OLG Frankfurt a.M. hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen einer geltend gemachten Verletzung einer Marke durch Beschluss vom 3. Mai 2022 (Az.: 6 W 28/22) entschieden. Hintergrund der Rechtsstreitigkeit war die Verwendung eines als Marke registrierten Kennzeichens für die Bewerbung von Ersatz-Scheraufsätzen für von dem Markeninhaber hergestellte Elektrorasierer (Details sind der Entscheidung zu entnehmen). Gegen die Markenverwendung wendete sich der Markeninhaber erfolglos im einstweiligen Verfügungsverfahren. Zulässige Verwendung einer Marke für Bewerbung von Zubehör – Ansicht des Gerichts Das Gericht sah keine unzulässige Verwendung der Marke und damit keine Markenrechtsverletzung für den Vertrieb der Zubehörprodukte, da die konkrete und damit streitgegenständliche…
OLG Frankfurt a.M: Ähnlichkeit zwischen Marke „THE NORTH FACE“ und Zeichen „THE DOG FACE“
Ähnlichkeit zwischen Marke „THE NORTH FACE“ und Zeichen „THE DOG FACE“ – Deswegen sieht das OLG Frankfurt a.M. in seinem Beschluss vom 28. Juni 2022 (Az.: 6 W 32/22) in einem kennzeichenrechtlichen Eilverfahren unter anderem ein Unterlassungsanspruch nach Art.9 UMV als gegeben an. Ähnlichkeit zwischen Marke „THE NORTH FACE“ und Zeichen „THE DOG FACE“ – Ansicht des Gerichts Teil 1 Das Gericht sieht in der Marke eine bekannte Marke, die hier durch das verwendete Zeichen beeinträchtigt wird. Dabei begründet das Gericht in den Entscheidungsgründen wie folgt: „…Eine Marke ist bekannt im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 lit. c UMV, wenn sie über einen gewissen Grad an Bekanntheit…