LArbG Berlin-Brandenburg: Einschränkungen in Unternehmen mit Betriebsrat zur mobilen Arbeit (nur 1 Tage die Woche, weiteres mit gesonderter Begründung + Gewährleistung primärer Anwesenheit) greift in Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 I Nr.14 BetrVG ein
So das Gericht in seinem Beschluss vom 30. Januar 2024 (Az.: 8 TaBV 748/23) in einem Unterlassungsverfahren eines Betriebsrates gegen den Arbeitgeber. Das Gericht sah den Unterlassungsanspruch zum einen aus einer bestehenden Betriebsvereinbarung und zum anderen auch aus der gesetzlichen Regelung hinsichtlich einseitig durch den Arbeitgeber vorgegebenen Regelungen zum Umgang mit dem mobilen Arbeiten durch die Beschäftigten. Zur Anspruchsgrundlage des § 87 I Nr.14 BetrVG führt das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus: „…Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich lediglich auf die (inhaltliche) Ausgestaltung, also auf Fragen des „Wie“, nicht hingegen auf das „Ob“ der Einführung mobiler Arbeit (Müller, Homeoffice in der arbeitsrechtlichen Praxis, Rechtshandbuch für die Arbeit 4.0, 3. Auflage…
ArbG Hamburg: Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei ChatGPT, sofern die Nutzung über durch Mitarbeitende selbst angelegte Accounts erfolgt
So das Gericht in seinem Beschluss vom 16. Januar 2024 (Az.: 24 BVGa 1/24) in einem Rechtsstreit eines Betriebsrates mit dem Arbeitgeber. Der Betriebsrat sah seine Rechte auf Mitbestimmung verletzt und wollte unter anderem eine Untersagung der Nutzung erreichen. Das Gericht sah jedoch kein Mitbestimmungsrecht verletzt. Kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 I Nr. 1 BetrVG Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus: „…Gemäß der ständigen Rechtsprechung des BAG hat der Betriebsrat entgegen dem überschießenden Wortlaut nur mitzubestimmen bei Maßnahmen, die das so genannte Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betreffen. Dieses ist berührt, wenn die Maßnahme auf die Gestaltung des kollektiven Miteinander oder die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der vorgegebenen Ordnung des…
BVerwG: Im Einzelfall Mitbestimmungsrecht von Personalräten bei Betrieb von Social Media Auftritten des öffentlichen Arbeitsgebers
Und zwar dann, wenn mittels Kommentare das Verhalten von Beschäftigten bewertet werden kann. Das Gericht stellt aber in seinem Beschluss vom 04. Mai 2023 (Az.: BVerwG 5 P 16.21) fest, dass immer eine Einzelfallbewertung erforderlich ist. So führt er in den Entscheidungsgründen unter anderem aus: „…Dabei liegt bereits in dem bloßen Speichern von Nutzerkommentaren mit verhaltens- oder leistungsbezogenen Angaben zu einzelnen Beschäftigten eine selbstständige Leistung der technischen Einrichtung. Diese Sichtweise ist deshalb geboten, weil schon das bloße Speichern der Nutzerkommentare diese für lange Zeiträume recherchierbar macht und sie damit für die Dienststellenleitung verfügbar bleiben, was grundsätzlich als (Teil der) Überwachung im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes anzusehen ist. Der Begriff der „Überwachung“…
BAG: kein Recht auf Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 I BetrVG für Einführung eines Zeiterfassungssystems durch Arbeitgeber
So das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13. September 2022 (Az.: 1 ABR 22/21), dessen Entscheidungsgründen nunmehr am 3. Dezember 2022 veröffentlicht wurden. Das Gericht verneint das Initiativrecht auf Einführung, da eine gesetzliche Pflicht (unionsrechtskonforme Auslegung von § 3 II Nr. 1 ArbSchG) zur Arbeitszeiterfassung besteht. Allerdings sieht das Gericht Spielraum für die Tätigkeit des Betriebsrates, nämlich bei der Ausgestaltung der Nutzung des Zeiterfassungssystems. Dazu führt das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus: „…Nach den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union ist zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer ein „objektives, verlässliches und zugängliches“ System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann…