LG Köln:Feststellungsinteresse für negative Feststellungsklage
Feststellungsinteresse für negative Feststellungsklage – Ein solches muss vorliegen, um eine zulässige Klage zu erheben. Im Bereich des Wettbewerbsrechts liegt dies im Regelfall vor, wenn die Berühmung eines Unterlassungsanspruchs besteht. Liegt eine solche Berühmung oder eine ähnlich gelagerte Handlung nicht vor, so liegt keine zulässige Klage vor. So entschieden durch das LG Köln mit Urteil vom 29. März 2022 (Az.: 31 O 31/21) im Rahmen eines Rechtsanwaltes gegen die aufsichtsführende Rechtsanwaltskammer. Feststellungsinteresse für negative Feststellungsklage – Ansicht des Gerichts Das Gericht führt bezogen auf den Streitfall in den Entscheidungsgründen unter anderem aus: „…Das Feststellungsinteresse setzt ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses voraus. Dies ist…