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OLG Hamburg:6 Wochen bis Verfügungsantrag nicht zu lang

6 Wochen bis Verfügungsantrag nicht zu lang – Gemeint ist damit der Zeitraum zwischen Kenntniserlangung einer vermeintlichen rechtswidrigen, wettbewerbswidrigen Handlung und der Antragstellung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren. Somit bestätigt…

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