LAG Niedersachsen: Beweisverwertungsverbot für Aufnahmen aus Videoüberwachung bei unzulässiger Datenerhebung
Beweisverwertungsverbot für Aufnahmen aus Videoüberwachung bei unzulässiger Datenerhebung – Unter anderem dies hat das LAG Niedersachsen in seinem Urteil vom 06.Juli 2022 (Az.: 8 Sa 1148/20) in einem Kündigungsschutzklageverfahren entschieden. Dabei war durch den Arbeitgeber Videoaufnahmen nach mehr als einem Jahr nach Erhebung zur Begründung eines geltend gemachten Arbeitszeitbetruges als Kündigungsgrund angeführt worden. Die Videoaufnahmen war bei Betreten des Betriebsgeländes aufgenommen worden. Darin sieht das Gericht bereits kein geeignetes und erforderliches Mittel zur Arbeitszeitkontrolle und damit zur Anwendung des § 26 BDSG. Beweisverwertungsverbot für Aufnahmen aus Videoüberwachung bei unzulässiger Datenerhebung Das Gericht führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus: „…Die Heranziehung, Betrachtung und Auswertung der Videoaufzeichnungen der an den…
EU-U.S. Data Privacy Framework – Q&A veröffentlicht
Am 7. Oktober 2022, kurz nach Unterzeichnung des Framework durch den US-Präsidenten hat die EU-Kommission Fragen und Antworten zum EU-U.S. Data Privacy Framework veröffentlicht. Dieses soll, so die Planungen, den Ersatz für das gescheiterte Privacy Shield darstellen, auf dessen Basis eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach dem Urteil des EuGH vom 16. Juli 2020 (Az.: C-311/18) unzulässig ist und war. Der Link zu den Q&A finden Sie hier: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/qanda_22_6045?s=
BAG: Einführung und Anwendung von Microsoft Office 365 im Unternehmen unterliegt Mitbestimmung nach § 87 I Nr. 6 BetrVG
Einführung und Anwendung von Microsoft Office 365 im Unternehmen unterliegt Mitbestimmung nach § 87 I Nr. 6 BetrVG – So das BAG in seinem Beschluss vom 8. März 2022 (Az.: 1 ABR 20/21) im Rahmen eines Rechtsstreites, in dem ein Betriebsrat eines Betriebs, dass zu einem Unternehmen mit mehreren Betrieben gehört, Rechte auf Mitbestimmung geltend machte, nachdem der Gesamtbetriebsrat des Unternehmens der Einführung und Anwendung in allen Betrieben des Unternehmens zugestimmt hatte. Der Nutzungsumfang der Software sollte konkret wie folgt erfolgen (nachfolgend Auszug aus dem Tatbestand der Entscheidung): „Die Arbeitgeberin beabsichtigt, das Softwarepaket Office 365 von Microsoft in allen Betrieben ihres Unternehmens zu nutzen. Das Produkt besteht aus den Desktop-Anwendungen…