So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 26. März 2026 (Az.: 4 U 118/25) in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit, in dem unter anderem ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht worden war. Das Gericht sieht wie das Ausgangsgericht in der unterschiedlichen Darstellung zur beworbenen Rückgabegarantie die Grundlage für eine Verurteilung zur Unterlassung und damit zur Anwendung von § 8 I UWG. Die Berufung der Beklagten bezogen auf diesen Punkt wurde zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen des Urteils führt das Gericht unter anderem aus:
„…Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Werbung mit einem voraussetzungslosen Rückgaberecht von 60 Tagen in der “Zufriedenheitsgarantie” zur Verwirrung und Täuschung des Verbrauchers geeignet ist, wenn andererseits in den AGB ein freiwilliges Rückgaberecht von 30 Tagen geregelt ist. Es ist schon fraglich, ob ein solcher durchschnittlicher Verbraucher sich überhaupt noch an die Bewerbung mit der “Zufriedenheitsgarantie” auf der Produktseite erinnert, wenn er sich einige Wochen nach dem Kauf entschließen sollte, das Produkt zurückgeben zu wollen. Im Regelfall wird ein Verbraucher, wenn er sich einige Zeit nach dem Vertragsschluss über seine Rechte informieren will, die AGB zu Rate ziehen, weil dies der typische Ort ist, an dem die vertraglichen Rechte des Verbrauchers näher geregelt sind.
Aber selbst wenn ihm das voraussetzungslose Rückgaberecht aus der Zufriedenheitsgarantie noch klar vor Augen steht, muss er angesichts der davon abweichenden Regelung in den AGB verunsichert sein, was nun tatsächlich gilt. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass darin jedenfalls eine sonstige zur Täuschung des Verbrauchers geeignete Angabe liegt. Es ist im Sinne von § 5 UWG irreführend, in der Werbung ein günstigeres Bild der Vertragsgestaltung und -abwicklung zu zeichnen, als dies nach den AGB des Werbenden der Fall ist (Busche, in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2020, § 5 Rn. 517 a.E.).
Das lässt sich im hier zu beurteilenden Fall entgegen dem Berufungsvorbringen auch weder dadurch entkräften, es handele sich bei der “Zufriedenheitsgarantie” um eine gegenüber den AGB vorrangige Individualabrede (unten (1)), noch mit dem Hinweis darauf, ein Anbieter sei nicht gehindert, dem Kunden mehrere selbstständige Rechte nebeneinander einzuräumen (unten (2)).
(1)
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob es sich – was zweifelhaft ist – bei den Angaben auf der Produktseite tatsächlich um eine Individualvereinbarung im Sinne von § 305b BGB handelt. Individuelle Vertragsabreden im Sinne dieser Vorschrift sind solche, die im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ausgehandelt wurden, wobei „aushandeln“ das Gegenteil von „stellen“ ist. Ausgehandelt ist eine Klausel deshalb nur dann, wenn der Verwender erkennbar zu Verhandlungen über den Inhalt bereit ist und wenn es sodann tatsächlich zu einem Verhandeln über den Inhalt der Klausel gekommen ist (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 305 Rn. 18 ff.). Auf den Inhalt der auf der Produktseite eingeräumten Rückgabegarantie von 60 Tagen hat der Kunde aber gerade keinen Einfluss.
Letztlich kommt es darauf aber nicht an. Denn selbst wenn man in der Beschreibung auf der Produktseite eine vorrangige Individualabrede sehen wollte, würde das an der Irreführung nichts ändern. Einem durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten Verbraucher ist die Unterscheidung zwischen einer (vorrangigen) Individualabrede und einer (nachrangigen) AGB-Klausel nicht näher bekannt. Er sieht sich vielmehr, worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat, mit zwei unterschiedlichen Inhalten konfrontiert, von denen er letztlich nicht beurteilen kann, welche Gültigkeit haben soll.
(2)
Zu keiner anderen Beurteilung führt schließlich der Einwand der Beklagten, es sei ihr aus Rechtsgründen unbenommen, dem Kunden mehrere selbstständige Rechte nebeneinander einzuräumen. Ihr diesbezüglicher Hinweis, dass das freiwillige Rückgaberecht aus den AGB beispielsweise neben den gesetzlichen Widerrufsrechten stehe, liegt neben der Sache. Ein durchschnittlicher Verbraucher kann durchaus zwischen in besonderen Konstellationen – etwa bei Haustür- oder Fernabsatzgeschäften – bestehenden gesetzlichen Rechen einerseits und einem vom Verkäufer vertraglich eingeräumten freiwilligen Rückgaberecht andererseits unterscheiden. Wegen eines Nebeneinanders dieser Rechte wird er nicht verunsichert, weil er weiß, dass es dem Verkäufer unbenommen ist, neben den gesetzlichen Rechten daneben vertragliche Rechte zu gewähren, die darüber hinausgehen können. Grundlegend anders ist die Situation aber, wenn es um mehrere nebeneinander stehende vertraglich eingeräumte Rechte gilt. Hier liegt eine Verunsicherung des durchschnittlichen Verbrauchers auf der Hand. Denn er wird sich fragen, welchen Sinn es überhaupt machen soll, in den AGB ein freiwilliges Rückgaberecht von 30 Tagen zu regeln, wenn andererseits aufgrund der “Zufriedenheitsgarantie” doch ein eben solches Recht für eine Dauer von 60 Tagen bestehen soll. Da er keine rechtlichen Kenntnisse hat, kann er nicht sicher beurteilen, ob tatsächlich beide Rechte nebeneinander stehen sollen oder ob nicht womöglich die AGB gegenüber einer bloßen “Anpreisung” auf der Produktbeschreibung vorrangig sind…“
