So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 6. März 2026 (Az.: 6 U 63/25) in einem Rechtsstreit rund um Ansprüche aus dem Scraping von personenbezogenen Daten. Das Gericht sah einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 200 EUR als gegeben an. Dabei führt das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Die vom Senat im Rahmen seines Schätzungsermessens (§ 287 ZPO) angenommene begründete Befürchtung der Klagepartei eines Missbrauchs ihrer im Darknet veröffentlichten Daten und damit verbundene negative Gefühle (Sorgen und Ärger), vertiefen den immateriellen Schaden insoweit (vgl. z.B. BGH, Urt. v 11.11.2025 – VI ZR 396/24, juris Rn. 27), als sie über die mindestens geforderten 100 Euro hinaus einen Gesamtschadensersatzbetrag von 200 Euro rechtfertigen.
Ein höherer Schadensersatz kommt vorliegend nicht in Betracht. Die auf Art. 82 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld soll den konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang ausgleichen. Sie hat keine Abschreckungs- oder Straffunktion (vgl. z.B. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 96 mwN). Daher dürfen etwa die Schwere des Verstoßes des Verantwortlichen gegen die Datenschutzgrundverordnung und der Umstand, dass dieser gegebenenfalls mehrere Verstöße gegenüber derselben Person begangen hat, nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH; GRUR 2024, 1910 Rn. 96 mwN). Für einen höher zu bewertenden immateriellen Schaden besteht im Streitfall keine Grundlage. Zwar darf die Entschädigung nicht hinter dem vollständigen Ausgleich des Schadens zurückbleiben, sie darf aber auch nicht in einer Höhe bemessen werden, die über den vollständigen Ersatz des Schadens hinausginge. Ist der Schaden – wie hier – (eher) gering, ist daher auch ein Schadensersatz in nur geringer Höhe zuzusprechen (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 97 mwN).
Eine andere Bewertung ist nicht deshalb geboten, weil der Gerichtshof der Europäischen Union Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auslegt, dass ein durch die Verletzung personenbezogener Daten verursachter Schaden „seiner Natur nach“ nicht weniger schwerwiegend als eine Körperverletzung ist (vgl. auch BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 97 mwN). Der Gerichtshof geht insoweit lediglich davon aus, die grundsätzliche Annahme, eine Körperverletzung wiege „von Natur aus“ schwerer als ein immaterieller Schaden, könnte den Grundsatz eines vollständigen und wirksamen Schadensersatzes für erlittene Schäden in Frage stellen; in Bezug auf die Höhe des Schadens könne daher nicht generell davon ausgegangen werden, der Schaden sei seiner Natur nach weniger schwerwiegend als eine Körperverletzung (vgl. z.B. EuGH, Urt. v 20.06.2024 – C-182/22 und C-189/22, NJW 2024, 2599 Rn. 38 f. – Scalable Capital; Urt. v 04.10.2024 – C-507/23, GRUR-RS 2024, 26255 Rn. 151). Dies schließt nicht aus, dass der immaterielle Schaden im Einzelfall weniger schwer wiegt als eine (leichte) Körperverletzung…“
